Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_480/2021 KI-generiert

Accident Insurer Not Liable for Subsequent Leg Complaints Lacking Causal Link to Prior Injury

Geschäftsnummer 8C_480/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1975, who was employed as a helper and insured against accident consequences through the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), suffered a complex lower leg fracture with compartment syndrome after a glass panel fell on their right leg in March 2015. Initially, the insurance covered the medical treatment and daily allowance, but in November 2016, they decided to close the case without further benefits. In February 2019, the individual reported ongoing right leg issues linked to the original 2015 accident, but following medical evaluations, Suva denied a causal link and refused additional benefits. The individual appealed the decision at the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld Suva's rejection of liability in May 2021. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the revocation of the previous judgment and the awarding of insurance benefits or a reassessment of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz, Art. 29 Abs. 2 BV; Accident Insurer Not Liable for Subsequent Leg Complaints Lacking Causal Link to Prior Injury: Initially, the insurance covered the medical treatment and daily allowance, but in November 2016, they decided to close the case without further benefits. In February 2019, the individual reported ongoing right leg issues linked to the original 2015 accident, but following medical evaluations, Suva denied a causal link and refused additional benefits. The individual appealed the decision at the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld Suva's rejection of liability in May 2021. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the revocation of the previous judgment and the awarding of insurance benefits or a reassessment of their case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherer unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten Versicherungsleistungsanspruch sturzbedingte Körperschädigung ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify handling the matter with a summary justification and reference to the lower court's reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was deemed prospectless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

VBE.2024.340 (2025-02-05) · ag
Disability Compensation Appeal Denied
«…rzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesbe- richts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Dr. med. E._____ ist daher zur Beurteilung des Integritätsschadens durchaus fachkompete…»
2024.OG.V.24.17 (2024-12-20) · ur
Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Lack of Causal Link for Shoulder Surgery
«…Seite 15 von 17 Beurteilung des vorliegenden medizinischen Dossiers verfügen würde, trifft nicht zu (vgl. BGer 8C_480/2021 vom 06.12.2021 E. 4.2.1, 8C_59/2020 vom 14.04.2020 E. 5.2; vgl. auch BGer 8C_718/2021 vom 17.03.2022 E. 5.3). Demnach w…»
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VBE.2024.135 (2024-09-04) · ag
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VBE.2023.410 (2024-03-25) · ag
Insurance Company Not Liable for Worker's Shoulder Injury
«…harzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_2019/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile des Bun- desgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4, je mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei…»
VBE.2023.328 (2024-02-05) · ag
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«…te - 10 - traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Dr. med. C._____ verfügt zudem über einen Facharzttitel der Neurologie. 3.5. Zusammenf…»
VBE.2023.214 (2023-11-16) · ag
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«…Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E.7.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.3.2, 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.2.1, 8C_326/2021 vom 5. November 2021 E.3.2.1.2, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E…»
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«…h unbegründet ist (E. 6 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Demnach erk…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_480/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2021 (VBE.2021.80).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1975, war bei der B.________ als Hilfsarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 2015 fiel eine Glasplatte auf seinen rechten Unterschenkel, wobei A.________ eine erstgradig offene, mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Schreiben vom 14. November 2016 teilte sie A.________ mit, den Fall folgenlos abzuschliessen und die Leistungen per sofort einzustellen.

Mit Schadenmeldung UVG vom 26. Februar 2019 meldete A.________ der Suva Beschwerden am rechten Bein, welche er auf den Unfall vom 17. März 2015 zurückführte. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, weil zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Ereignis vom 17. März 2015 kein Kausalzusammenhang bestehe (Verfügung vom 4. März 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020 fest.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 28. September 2021 und am 3. November 2021 lässt er weitere Eingaben einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt ( Art. 102 Abs. 3 BGG ). Vorliegend besteht kein Anlass, überhaupt einen Schriftenwechsel durchzuführen (E. 5 untenstehend).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.3. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Berichte der Klinik C.________ vom 2. Juni, 14. September und 13. Oktober 2021 stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil und können als echte Noven vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden.

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung der Leistungspflicht für die am 26. Februar 2019 gemeldeten Beschwerden am rechten Bein zufolge fehlender Unfallkausalität durch die Suva bestätigte.

3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, auf die Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 15. September 2020 könne abgestellt werden. Zwar hätten die Ärzte der Klinik C.________ gemäss Berichten vom 24. und 26. Juni sowie vom 7. Juli 2020 klinisch unter anderem ein hinkendes Gangbild, eine Skoliose, einen Beckenschiefstand, Standunsicherheiten und Haltungsinsuffizienzen, Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, Druckdolenzen und muskuläre Verspannungen festgestellt. Die neurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen hätten diffuse Sensibilitätsstörungen und eine Kraftminderung des gesamten rechten Beins ergeben. Einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Unterschenkel und dem Unfall vom 17. März 2015 hätten die Ärzte jedoch nicht postuliert, sondern vielmehr degenerative Erscheinungen und muskuläre Defizite als Beschwerdeauslöser gesehen. Gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ verneinte das kantonale Gericht deshalb einen Kausalzusammenhang zwischen den Unterschenkelbeschwerden und dem Unfall vom 17. März 2015. Unabhängig davon, ob die Leistungspflicht im Rahmen des Grundfalls oder eines Rückfalls zu prüfen sei, habe die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.

4.2.

4.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Betreffend den von ihm erblickten medizinischen Abklärungsbedarf hat bereits die Suva festgehalten, dass der Beweis des - hier strittigen - natürlichen Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (vgl. Urteil 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2). Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, ist es auch nicht Sache der Unfallversicherung, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ereignis nicht leistungspflichtig ist (Urteil 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3.2.3). In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Bericht der Klinik C.________ vom 7. Juli 2020 im Übrigen ohne Weiteres, dass die Ärzte das Beschwerdebild gesamthaft - d.h. unter Berücksichtigung der Beschwerden am rechten Unterschenkel - im Zusammenhang mit degenerativen Erscheinungen und muskulären Defiziten interpretierten. Von einer unrichtigen resp. (wie behauptet) gar willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Im Lichte des (unter den beteiligten medizinischen Fachpersonen) unbestrittenen medizinischen Sachverhalts ist damit nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ folgte (Urteil 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Unbehelflich ist daher auch der Einwand, Dr. med. D.________ sei kein Orthopäde, zumal die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf die entsprechende Rüge ging die Vorinstanz zwar nicht explizit ein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt indes nicht, dass sich ein Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt ( BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Indem die Vorinstanz nach dem Gesagten ohne weitere Abklärungen auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ abstellte, verletzte sie weder die Beweiswürdigungsregeln ( Art. 61 lit. c ATSG ) noch sonstiges Bundesrecht (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

4.2.2. Ins Leere zielt schliesslich die Rüge, die Suva habe den Grundfall nie rechtskräftig abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht eine Gehörsverletzung vorwirft, weil es nicht auf die entsprechende Beanstandung eingegangen sei, scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz diese Frage offen liess. Letzteres ist nicht zu beanstanden, wäre die Unterscheidung zwischen einer Leistungseinstellung und einem Rückfall doch nur für die Frage der Beweislastverteilung bei (hier nicht gegebener) Beweislosigkeit relevant (vgl. Urteil 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 5), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_499/2021 vom 27. September 2021 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Walther