Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_48/2023 KI-generiert

Appeal on Invalidity Pension Rejected for Insufficient Submission

Geschäftsnummer 8C_48/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt, which upheld the denial of his disability pension claim by the IV-Stelle Basel-Stadt. The original decision was based on an assessment of the complainant's work capacity, where it was determined that the claimed 100% work incapacity did not apply to suitably adjusted activities. The complainant failed to adequately address the court's reasoning, nor did he demonstrate any errors in the legal findings, such as incorrect fact-finding or arbitrary decision-making. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Invalidity Pension Rejected for Insufficient Submission: The original decision was based on an assessment of the complainant's work capacity, where it was determined that the claimed 100% work incapacity did not apply to suitably adjusted activities. The complainant failed to adequately address the court's reasoning, nor did he demonstrate any errors in the legal findings, such as incorrect fact-finding or arbitrary decision-making. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Gründe angepasste Erwerbstätigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Begründung in der Sache begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_48/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. September 2022 (IV.2022.43).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt legte im angefochtenen Urteil vom 28. September 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, aus welchen Gründen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2022, mit welcher das mit Neuanmeldung vom 27. Februar 2021 gestellte Invalidenrentenbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, stand hält.

3. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Allein zu beanstanden, das Gericht habe es unterlassen, die vorhandenen Unsicherheiten bezüglich der vom behandelnden Arzt abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung aufzulösen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht klarerweise nicht aus: Das Gericht führte dazu aus, eine abschliessende Klärung, ob die von Dr. med. B.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sich nur auf die angestammte Tätigkeit oder auch auf eine Alternativtätigkeit beziehe, könne offen bleiben, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den stimmigen Beurteilungen von Dr. med. C.________ in jedem Fall als unbegründet erachtet werden müsse. Ebenso wenig reicht es zur Beschwerdebegründung aus, darzulegen, für welche Arbeiten man sich noch für arbeitsfähig erachtet und für welche nicht.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel