Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_48/2022 KI-generiert

Federal Court Refuses Appeal on Legal Aid Refusal Due to Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 8C_48/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision made by the Cantonal Court of Lucerne, which denied free legal assistance in a social welfare process. The challenge was based on the denial of this assistance due to the failure to demonstrate current income and asset status when requested, and because it was unclear why professional legal representation was necessary for the complainant to pursue the case. The complainant did not adequately address these issues, merely citing their supplementary benefits and alleged debts as reasons without clarifying the relevant financial status required by the court. Additionally, no sufficient argument was provided to show why a legal representative was essential. This led to the Federal Tribunal not entering into the complaint and dismissing the request for free legal aid due to the complaint being deemed without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Refuses Appeal on Legal Aid Refusal Due to Insufficient Argumentation: The challenge was based on the denial of this assistance due to the failure to demonstrate current income and asset status when requested, and because it was unclear why professional legal representation was necessary for the complainant to pursue the case. The complainant did not adequately address these issues, merely citing their supplementary benefits and alleged debts as reasons without clarifying the relevant financial status required by the court. Additionally, no sufficient argument was provided to show why a legal representative was essential. This led to the Federal Tribunal not entering into the complaint and dismissing the request for free legal aid due to the complaint being deemed without merit.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Anfechtung von Zwischenentscheiden materielle Voraussetzungen Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to procedural deficiencies (querulous features of the appeal).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed prospectless (aussichtsloser Beschwerdeführung).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for dispensing with court fees exceptionally, although the request for legal aid was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_48/2022

Urteil vom 9. Februar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern,

Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 (7U 21 27/7U 21 28).

Nach Einsicht

in die am 19. Januar 2022 persönlich überbrachte Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 239/7H 21 240,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 239/7H 21 240 abwies, weil

a) die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Aufforderung nicht ausgewiesen wurden und sich solches auch nicht den Verfahrensakten hinreichend klar entnehmen liess, sowie

b) bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung weder erkennbar noch dargetan sei, weshalb der Rechtsuchende für die Prozessführung einer beruflichen Rechtsvertretung bedürfe,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er die sich angeblich aus den Akten ergebende Tatsache des Ergänzungsleistungsbezugs wie auch gegenüber dem Gericht bestehende Schulden anruft; inwiefern damit für die entscheidende Frage nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen etwas gewonnen wäre, legt er nicht dar, geschweige denn zeigt er damit eine willkürlich vorgenommene Beweiswürdigung auf,

dass der Hinweis auf eine in einem anderen, parallel verlaufenden Verfahren vom Gericht getätigte Aussage, wonach die Bedürftigkeit zumindest möglich sei, daran nichts zu ändern vermag,

dass der Beschwerdeführer sich überdies mit dem zweiten, hinsichtlich der Verbeiständung für sich selbst ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs führenden Argument des fehlenden Bedarfs an einer beruflichen Vertretung zur gehörigen Wahrung seiner Rechte nicht näher auseinandersetzt,

dass die Prozessführung des rechtsmittelerprobten Beschwerdeführers insgesamt querulatorische Züge aufweist (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteil 1F_5/2021 vom 4. März 2021) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern AHV-Zweigstelle sowie dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel