Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_48/2020 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Board

Geschäftsnummer 8C_48/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which dismissed his appeal regarding a previous decision by the Zurich Cantonal Unemployment Fund. The dispute centered on unemployment insurance and procedural issues. The man argued that his appeal was submitted on October 10, 2019, while the court found it was filed late on October 31, 2019. He failed to provide evidence supporting his claim about the earlier submission date. Consequently, the complaint lacked sufficient justification, leading to a decision by the tribunal not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Board: The dispute centered on unemployment insurance and procedural issues. The man argued that his appeal was submitted on October 10, 2019, while the court found it was filed late on October 31, 2019. He failed to provide evidence supporting his claim about the earlier submission date. Consequently, the complaint lacked sufficient justification, leading to a decision by the tribunal not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beweislosigkeit Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit triftige Gründe Beschwerdelegitimation Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry decision in summary proceedings based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_48/2020

Urteil vom 24. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. November 2019 (AL.2019.00259).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz auf die auf den 5. Oktober 2019 datierte Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. September 2019 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eintrat,

dass es dabei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Anfechtungsobjekt am 23. September 2019 in Empfang genommen und die Beschwerde am 31. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergeben,

dass der Versicherte letztinstanzlich allein geltend macht, die Beschwerde, anders als wie vom kantonalen Gericht festgestellt, bereits um den 10. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergeben zu haben, ohne indessen Beweise zu nennen, welche dies stringent belegen könnten,

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel