Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_48/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Formal Defects in Submissions

Geschäftsnummer 8C_48/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding social assistance for Swiss citizens abroad. The complaint was filed after the individual’s sister had previously submitted an appeal, which was deemed insufficient due to a lack of proper authorization and failure to meet legal requirements for appeals. The individual later attempted to present additional evidence regarding their social and health situation. However, the court determined that the submissions did not adequately address the previous court's findings and thus did not meet the necessary legal standards for a valid appeal. Therefore, the court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Formal Defects in Submissions: The complaint was filed after the individual’s sister had previously submitted an appeal, which was deemed insufficient due to a lack of proper authorization and failure to meet legal requirements for appeals. The individual later attempted to present additional evidence regarding their social and health situation. However, the court determined that the submissions did not adequately address the previous court's findings and thus did not meet the necessary legal standards for a valid appeal. Therefore, the court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen formeller Mangel Forderungseingabe Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because a valid appeal was not filed, as the reasoning requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_48/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten EDA,

Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,

Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 16. November 2016.

Nach Einsicht

in die von B.________, der Schwester des A.________, erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, worin B.________ unter anderem auf die fehlende Vertretungsvollmacht und die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die undatierte Eingabe des A.________, welche zufolge der Begleitnotiz des regionalen Konsularzentrums der Anden vom 12. Januar 2017 spätestens am 12. Januar 2017, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Botschaft in Peru zuhanden des Bundesgerichts abgegeben worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 19. Dezember 2016 und die spätere (gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG fristgerechte) Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügen, da darin, soweit überhaupt auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),

dass, soweit der Beschwerdeführer durch die Einreichung weiterer Belege zu seiner sozialen und familiären Verwurzelung in Bolivien und zu seinem Gesundheitszustand bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz