Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_48/2010 KI-generiert

Insurance Disability Coverage for Home Adaptation Costs Following Relocation

Geschäftsnummer 8C_48/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual with post-traumatic paraplegia who has been receiving partial disability benefits and previously received financial assistance from the disability insurance for home modifications. Following a relocation to a newly built family house, the individual sought reimbursement for the additional costs incurred due to disability-related modifications, amounting to a significant sum. The disability insurance agency denied the request, arguing that there was no compelling reason to abandon the adjusted apartment he had just moved from, thus questioning the necessity of the new expenses. The individual contested this decision, asserting a violation of rights regarding freedom of establishment and family life, leading to a legal dispute over the criteria for coverage of such costs under disability insurance regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 21 IVG, Art. 21 Abs. 4 IVG; Insurance Disability Coverage for Home Adaptation Costs Following Relocation: Following a relocation to a newly built family house, the individual sought reimbursement for the additional costs incurred due to disability-related modifications, amounting to a significant sum. The disability insurance agency denied the request, arguing that there was no compelling reason to abandon the adjusted apartment he had just moved from, thus questioning the necessity of the new expenses. The individual contested this decision, asserting a violation of rights regarding freedom of establishment and family life, leading to a legal dispute over the criteria for coverage of such costs under disability insurance regulations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Hilfsmittel) Deckung der Invalidenversicherung Höherversicherung Recht des Versicherers Schadensersatzklage Planungskosten familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the respondent due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the respondent to pay the appellant compensation for the federal court proceedings.

Art. 21 IVG

The case was remanded to the IV-Stelle to rule anew on the claim for aids based on the considerations, which concern the scope of aid under Art. 21 IVG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_48/2010

Urteil vom 20. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene B.________ leidet seit seinem Skiunfall vom 19. Januar 1992 an einer posttraumatischen Paraplegie. Er bezieht seit Januar 1993 eine halbe IV-Rente, die zuletzt am 15. August 2007 revisionsweise bestätigt wurde und arbeitet zu 50 % als Treuhänder bei der Firma K._________ AG. Am 23. Dezember 2003 hatte er seinen Wohnort aus beruflichen Gründen nach M.________ verlegt, wo er eine Eigentumswohnung erwarb. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen leistete an die behinderungsbedingten baulichen Anpassungen einen Kostenbeitrag von Fr. 6'226.- (Verfügung vom 4. August 2004).

Am 16. August 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle auf Anfrage hin mit, dass er sich entschlossen habe, zusammen mit seiner Partnerin ein neues Einfamilienhaus in S.________ zu kaufen, da für ihn als Rollstuhlfahrer M.________ eine sehr ungünstige Topografie habe; es sei sehr hügelig. Gemäss Schätzung der Schweizerischen Paraplegikervereinigung vom 18. Juni 2007 beliefen sich die invaliditätsbedingten Mehrkosten am Neubau auf Fr. 53'370.-. Die IV-Stelle holte eine fachtechnische Beurteilung beim SAHB, Hilfsmittelberatung für Behinderte, ein (Bericht vom 30. November 2007). Gestützt darauf lehnte sie, nach erfolgtem Vorbescheidverfahren, die Kostenübernahme für erneute bauliche Massnahmen (inkl. Treppenlift) ab, mit der Begründung, dass mit Blick auf die Schadenminderungspflicht für den erneuten Wohnortwechsel keine zwingende Notwendigkeit vorliege, zumal die bisherige Eigentumswohnung erst vor Kurzem behinderungsbedingt angepasst worden sei. Im Weiteren könne erwartet werden, dass bei neu erstellten Eigenheimen keine Anpassungskosten anfielen, da diese planerisch vermieden werden könnten (Verfügung vom 26. Februar 2008).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 ab.

C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihm die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Anpassung seines Domizils in S.________ zu erstatten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung und Auszahlung der invaliditätsbedingten Anpassungskosten des Eigenheims an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Vernehmlassung keinen formellen Antrag stellt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung ( Art. 21 IVG ) und die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern ( Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 f. S. 14). Ebenfalls richtig ist der Verweis auf das Gebot der Selbsteingliederung als Ausdruck des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) sowie der Hinweis, dass die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweis) unterliegt. Die Invalidenversicherung ist, auch im Bereich der Hilfsmittel, keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG ; BGE 134 I 105 mit Hinweisen auf BGE 131 V 9 E. 3.6 S. 19; 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173, 121 V 258 E. 2c; ZAK 1986 S. 336 E. 2d [I 480/84]). Auch im Wohnbereich werden nicht alle behinderungsbedingten Mehrkosten entschädigt, sondern nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Massnahmen ( BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14, 121 V 258 E. 2b S. 260, 104 V 88 E. 3d), was grundsätzlich gesetz- und verfassungsmässig ist ( BGE 134 I 105 ).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Neubau des Einfamilienhauses in S.________ im Betrag von Fr. 53'370.- durch die Invalidenversicherung hat.

3.1 Im angefochtenen Entscheid kam das kantonale Gericht zum Schluss, dem Versicherten wäre mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht der Verbleib in der Eigentumswohnung in M.________ unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar gewesen. Es lägen keine zwingenden Gründe für die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes vor. Diesem Ergebnis stehe eine allfällige mittelbare Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit nicht entgegen zumal Versicherte durch Berufung auf ihre Grundrechte nicht direkt Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen vermögen, vorliegend eine erhöhte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen im Streit stehe und der Verbleib in der Eigentumswohnung als zumutbar zu bezeichnen sei. Die beantragte Kostenübernahme beziehe sich somit nicht auf invaliditätsbedingte Mehrkosten im Sinne von Art. 21 IVG .

3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid lasse sich unter Verletzung von Art. 21 IVG und der grundrechtlich geschützten Normen Art. 24 Abs. 1 BV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) sowie in Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips einseitig von Interessen an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten.

4. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern ( BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind ( BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte.

Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen ( BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; Urteil vom 5. Juli 2007, I 495/06, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 I 105 ). Auf Grund der Schadenminderungspflicht kann in der Regel nicht zugemutet werden, einen anderen Wohnort zu suchen ( BGE 119 V 255 E. 2 S. 259).

5.

5.1

Im konkreten Fall geht es um die Kostenübernahme für bauliche Anpassungen an einem neuen Einfamilienhaus und mithin um eine Eingliederungsmassnahme im beantragten Betrag von Fr. 53'370.-. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können diese Kosten nicht als erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung betrachtet werden, worauf das BSV in seiner Stellungnahme zu Recht hinweist, handelt es sich doch nicht um Dauerleistungen. Aufgrund der Feststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm am 23. Dezember 2003 selbst erworbene 5 ½ Zimmer-Eigentumswohnung in M.________, an welche die IV-Stelle für invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen einen Beitrag von Fr. 6'226.- geleistet hatte, erst knapp drei Jahre und neun Monate bewohnte, bevor er in das neu erstellte Einfamilienhaus in S.________ gezogen ist. Diese Wohnung war den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten angepasst. Mit der Vorinstanz wäre aufgrund der Höhenunterschiede und topografischen Verhältnisse ein Verbleib in M.________ für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, zumal er diesen Wohnort ja selbst gewählt hat. Allerdings ist die flache Seelage von S.________ für einen Rollstuhlfahrer mit weniger Anstrengungen verbunden und damit aus Sicht des Versicherten für die Zukunft zweifellos vorteilhafter. Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 39 Jahren noch eine lange Lebens- und Aktivitätsdauer vor sich hat. Zudem ist es nicht unüblich, wie er zu Recht anführt, dass sich jemand mit seiner beruflichen Qualifikation und entsprechendem Einkommen vorerst eine bessere Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung leistet und anschliessend ein Eigenheim erwirbt, um mit seiner Familie dort einzuziehen. Auch das BSV hält diese Entwicklung in der Lebensgestaltung als durchaus normal und üblich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann das Vorgehen des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht als geradezu unvernünftig oder gar rechtsmissbräuchlich (vgl. E.5 hievor) bezeichnet werden. Zwingende Gründe für die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes sind entgegen der Vorinstanz nicht erforderlich.

5.2 Damit steht fest, dass vom Beschwerdeführer mit Blick auf die geltende Rechtsprechung angesichts der grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nicht verlangt werden kann, aufgrund der Schadenminderungspflicht in der bisherigen Eigentumswohnung zu verbleiben. Entgegen der Vorinstanz kann die beantragte Eingliederungsmassnahme auf baulichen Anpassungen im neu erstellten Einfamilienhaus nicht mit dieser Begründung generell verneint werden.

6. Wie bereits dargelegt (E. 2), will das Gesetz die Eingliederung allerdings nur soweit sicherstellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Im vorliegenden Fall erlauben die Akten keine abschliessende Würdigung dazu, ob mit den geltend gemachten Anpassungen am neu erstellen Einfamilienhaus des Beschwerdeführers den genannten Ansprüchen Genüge getan wird. Die vom Schweizer Paraplegikerzentrum veranschlagten behinderungsbedingten Mehrkosten beim Neubau des Einfamilienhauses im Betrag von Fr. 53'370.- (Kostenschätzung vom 18. Juni 2007) werden vom SAHB Hilfsmittelzentrum nach Prüfung der einzelnen Postionen als zu hoch erachtet. Zudem vertritt dieses die Auffassung, dass bei einem Neubau durch geschickte Planungsarbeiten behinderungsbedingte Mehrkosten weitgehend vermieden werden können (Bericht vom 30. November 2007), was zutrifft. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur näheren Abklärung der allenfalls zu übernehmenden Mehrkosten an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 5 hievor) ist dabei dem Umstand gehörig Rechnung zu tragen, dass bei einem Neubau behinderungsbedingte Mehrkosten möglichst zu vermeiden sind.

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2008 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter