Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_479/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Unemployment Benefits Case.

Geschäftsnummer 8C_479/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a decision from the Lucerne Cantonal Court regarding unemployment insurance. The appellant, who has been working on-call as an opinion researcher since 1996 with the same employer, challenged the previous court's ruling that her work did not constitute normal working hours and thus did not qualify her for unemployment compensation under Swiss law (specifically Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). The Swiss Federal Tribunal examined her complaint and her request for free legal aid, noting a failure to adequately specify how the cantonal court's findings were factually incorrect or legally flawed. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal, citing insufficient reasoning in the appellant's submissions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Unemployment Benefits Case: The appellant, who has been working on-call as an opinion researcher since 1996 with the same employer, challenged the previous court's ruling that her work did not constitute normal working hours and thus did not qualify her for unemployment compensation under Swiss law (specifically Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). The Swiss Federal Tribunal examined her complaint and her request for free legal aid, noting a failure to adequately specify how the cantonal court's findings were factually incorrect or legally flawed. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal, citing insufficient reasoning in the appellant's submissions.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten substantiierte Begründung Arbeitsausfall Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision due to a lack of substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The imposition of court costs was waived as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_479/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4601 Olten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 (5V 19 118).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Juli 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 19. Juli 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht anhand der Lohnsummen einlässlich darlegte, weshalb in der von der Beschwerdeführerin seit 1996 und auch weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin als Meinungsbefragerin auf Abruf ausgeübten Beschäftigung nicht von einer Normalarbeitszeit und einem anrechenbaren Arbeitsausfall gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ausgegangen werden könne und folglich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden müsse,

dass der Beschwerde vom 16. Juli 2019 und der nachgereichten Eingabe vom 19. Juli 2019 nicht entnommen werden kann, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht aus,

dass es insbesondere nicht genügt, verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollen,

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz