Claimant v. Insurance Office (Invalidity Benefits Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for disability benefits from the disability insurance authorities after being denied benefits in 2004 due to insufficient evidence of disability. Following a deterioration in health, the individual reapplied in 2005 but was again denied in 2007 after a psychiatric assessment concluded that there was no significant change in their health status. The decision was challenged in court, but the administrative court upheld the denial, determining that the individual's work capacity had not materially changed since the original decision. The individual subsequently appealed, seeking a new assessment of their disability status and additional integration measures, but the appeal was ultimately dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Claimant v. Insurance Office (Invalidity Benefits Denial): Following a deterioration in health, the individual reapplied in 2005 but was again denied in 2007 after a psychiatric assessment concluded that there was no significant change in their health status. The decision was challenged in court, but the administrative court upheld the denial, determining that the individual's work capacity had not materially changed since the original decision. The individual subsequently appealed, seeking a new assessment of their disability status and additional integration measures, but the appeal was ultimately dismissed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide the appeal in a simplified procedure based on the reasoning of the lower court's decision.
Used to declare the appeal inadmissible regarding the subordinate request for reintegration measures due to lack of substantiation.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.
Cited in the reasoning section regarding the grounds for the appeal, which ultimately determines the application of substantive law.
Cited in the reasoning section concerning the review of factual findings in light of an appeal based on potential incorrectness (though not explicitly in the final orders, it is mentioned in the context explaining the federal court's review capacity which underpins the dismissal).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_479/2008
Urteil vom 10. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Ordás, Bahnhofstrasse 11, 4133 Pratteln,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. April 2008.
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug nach beruflichen und medizinischen Abklärungen das Begehren des 1961 geborenen M.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Am 10. November 2005 meldete sich der Versicherte zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vom 26. Juni 2007) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wiederum ab, da weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht eine dauerhafte, relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 29. April 2008).
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ein neues Gutachten zu erstellen und aufgrund dessen die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Kausalität zwischen den gesundheitlichen Veränderungen und der Verminderung des Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Eventualiter wird um Anordnung von Eingliederungsmassnahmen ersucht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393 ).
2. Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 In sorgfältiger Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zum Schluss, dass sich seit der Beurteilung im Jahre 2004 bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt im Sommer 2007 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergab. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Uebrigen vollumfänglich der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und sich mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinandersetzen, nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und unvollständig erscheinen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der beantragten Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.2 Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades anbelangt, führte das kantonale Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Psychiater Dr. med. A.________ in seinem Gutachten eine geringgradige Leistungsverminderung von 10 bis max. 25 % erwähnte, einen separaten Einkommensvergleich durch. Dabei ging es von einem teuerungsangepassten Valideneinkommen im Jahre 2006 von Fr. 54'516.85 aus, was nicht bestritten wird. Diesem Valideneinkommen stellte es das korrekt aufgrund der LSE-Tabelle TA1, privater Sektor, Totalwert für Männer, Anforderungsniveau 4, festgesetzte, unter Berücksichtigung des maximalen Behinderungsabzuges von 25 %, auf Fr. 43'897.- bezifferte Invalideneinkommen gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %. Auch in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) erscheinen zu lassen.
4. Was den Eventualantrag auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG betrifft, wird dieser vom Beschwerdeführer - wie im Uebrigen bereits im kantonalen Verfahren - mit keinem Wort begründet, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter