Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_478/2016 KI-generiert

Disability Insurance Delay Complaint Mooted by Preliminary Pension Offer

Geschäftsnummer 8C_478/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits due to a herniated disc and sought clarity on his entitlement after the local disability office indicated more information was needed regarding his work capacity. The applicant revoked all powers granted to the disability office for further investigation and demanded a prompt decision on his benefits claims. Despite his insistence on initiating integration measures and a formal rent request, the office continued to assert that further clarification was required. Following subsequent consultations and a preliminary indication of potential benefits, the applicant filed a complaint with the Aargau insurance court, which later dismissed the matter citing the issue had become moot due to the anticipated benefit approval. The individual contested this outcome, alleging violation of his right to a fair procedure, specifically the right to respond to submissions made by the disability office which had not been communicated to him.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG; Disability Insurance Delay Complaint Mooted by Preliminary Pension Offer: The applicant revoked all powers granted to the disability office for further investigation and demanded a prompt decision on his benefits claims. Despite his insistence on initiating integration measures and a formal rent request, the office continued to assert that further clarification was required. Following subsequent consultations and a preliminary indication of potential benefits, the applicant filed a complaint with the Aargau insurance court, which later dismissed the matter citing the issue had become moot due to the anticipated benefit approval. The individual contested this outcome, alleging violation of his right to a fair procedure, specifically the right to respond to submissions made by the disability office which had not been communicated to him.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung) Invalidenrente Verfahrensverzögerungen Versicherungsleistungsbegehren Vorentscheid Gegendarstellung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding fundamental rights to a fair hearing, but not in the dispositive.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the complaint deadline, but not in the dispositive.

Art. 102 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the limited second round of submissions, but not in the dispositive.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of review for fundamental rights violations, but not in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning as the rule under which the Federal Tribunal applies the law, but not cited in the final orders.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning regarding formal requirements, but not in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applies the rule for court costs to the losing party in the dispositive.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the subject matter jurisdiction, but not in the dispositive.

Art. 83 BGG

Cited in the reasoning regarding exceptions to appealability, but not in the dispositive.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning regarding the final cantonal instance, but not in the dispositive.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standing to appeal, but not in the dispositive.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning regarding the final decision, but not in the dispositive.

Art. 95 und 96 BGG

Mentioned in the reasoning as the basis for challenging the decision, but not cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_478/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 1. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ (geboren 1965) meldete sich aufgrund eines Bandscheibenvorfalls am 28. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte unter anderem Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Am 26. Oktober 2015 eröffnete sie dem Versicherten, dass keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien; sie werde den medizinischen Sachverhalt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit weiter klären. Der Versicherte liess sämtliche der IV-Stelle erteilten Vollmachten zur Abklärung des Sachverhalts widerrufen (vgl. Eingaben vom 20., 22. und 26. Oktober 2015) und verlangte, dass die Verwaltung über die ihm zustehenden Leistungsansprüche verfüge (Schreiben vom 4. November 2015). Am 18. November 2015 liess er die IV-Stelle telefonisch und per E-Mail um umgehende Aufnahme von Eingliederungsbemühungen ersuchen und am 26. November 2015 "in aller Form den fälligen Rentenentscheid" anmahnen; für die zu erlassende Verfügung liess er - unter Androhung, beim Gericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen - eine Frist von einem Monat ansetzen. Die IV-Stelle beharrte darauf, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestand (Schreiben vom 7. Dezember 2015), wogegen der Versicherte auf Erlass einer Rentenverfügung insistieren liess (Eingabe vom 9. Dezember 2015). Nach zwei am 10. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 unter Einbezug aller Beteiligten durchgeführten Eingliederungsberatungen eröffnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Januar 2016, dass sie Frühinterventionsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) treffen werde.

B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei "zur Verfügung/Erbringung der gesetzlichen Leistungen" zu verpflichten. Das kantonale Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und gewährte dem Rechtsvertreter Einsicht in die edierten Verwaltungsakten. Der Versicherte liess verschiedene weitere Schriftstücke in das Verfahren einbringen. Am 4. Mai 2016 liess er den Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Mai 2016 auflegen, mit dem die Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde; gleichzeitig liess er beantragen, die "Beschwerde vom 10. Februar 2016 infolge Anerkennung abzuschreiben"; es bestehe Anspruch auf eine Parteientschädigung bei einem Arbeitsaufwand von 15 Stunden und Auslagen von Fr. 30.-. Die IV-Stelle brachte mit Eingabe vom 6. Mai 2016 das aktuelle Verlaufsprotokoll sowie den am 3. Mai 2016 verfassten Vorbescheid in das Verfahren ein. Am 16. Mai 2016 liess der Versicherte um eine Referentenaudienz ersuchen, welcher das kantonale Gericht nicht nachgekommen ist. Mit Entscheid vom 1. Juni 2016 hat es das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat das kantonale Gericht bestätigt, dem Rechtsvertreter des Versicherten die Eingabe der IV-Stelle vom 6. Mai 2016 versehentlich nicht zugestellt zu haben.

C. A.________ lässt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (richtig: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; das kantonale Gericht sei zur Durchführung eines fairen Verfahrens, insbesondere zur Gewährung des Replikrechts, zu verpflichten.

Das Bundesgericht zieht die Akten bei und führt einen Schriftenwechsel durch. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids, desgleichen die Vorinstanz. Das Bundesamt für Sozialversicherungen reicht keine Vernehmlassung ein.

Am 13. September 2016 lässt A.________ von sich aus eine Replik einreichen.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) gefällten Endentscheid ( Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist ( Art. 100 BGG ) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt ( Art. 102 Abs. 3 BGG ). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ein Recht auf Replik abgeleitet, das aber nur darin besteht, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f. ; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485). Namentlich gewährt dieses Recht keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren gemäss der Regel des Art. 102 Abs. 3 BGG keinen doppelten Schriftenwechsel angeordnet. Die am 13. September 2016 unaufgefordert erstattete Replik des Beschwerdeführers vermag sich auch nicht auf die soeben dargelegte Rechtsprechung zu stützen. Denn weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin haben sich in ihren Eingaben nochmals vernehmen lassen, sondern einzig auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. Dass sie dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich bestritten haben, nimmt das Bundesgericht so zur Kenntnis. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit seiner unaufgeforderten Eingabe nicht zu hören, umso weniger, als es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, deren Inhalt bereits innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen.

3.

3.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid lautet zum einen auf Nichteintreten, zum andern auf Verfahrenserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit: Ersteres bezieht sich auf das mit der vorinstanzlichen Beschwerde verbundene Leistungsbegehren, wobei der Beschwerdeführer - ohne sich im Einzelnen festzulegen - einerseits auf Taggeldzahlungen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, anderseits auf Rentenleistungen abzuzielen schien. Gegenstandslosigkeit hat sich laut Erwägungen des kantonalen Gerichts aufgrund der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Rentenzusprache insoweit ergeben, als der Beschwerdeführer dem Sinne nach eine Rechtsverweigerung geltend machte.

4.2. Streitig ist die vorinstanzliche Verfahrensweise: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es nicht einfach nur um Rechtsverweigerung gegangen sei, sondern ganz offensichtlich um einen Leistungsstreit, der als solcher zu behandeln gewesen wäre. Denn die Beschwerdegegnerin habe ganz offensichtlich jegliche Leistungen abgelehnt. Im Übrigen sei die Leistungsverfügung immer noch nicht erlassen. Davon abgesehen habe die Vorinstanz gegen die gebotene Verfahrensfairness verstossen, weil er sich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2016 nicht habe äussern können. Damit sei sein Replikrecht vereitelt worden, was Art. 6 EMRK sowie Art. 29 f. BV verletze.

4.3.

4.3.1. Die vorinstanzliche Beschwerde erging im Anschluss an und bezogen auf die Mitteilung vom 8. Januar 2016, mit der die Verwaltung Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz zusagte. Ob es sich dabei um eine im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Anordnung handelt (vgl. Art. 74ter+ quater IVV), scheint fraglich, zumal auf Massnahmen der Frühintervention von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht ( Art. 7d Abs. 3 IVG ) und in diesem Zusammenhang auch keine akzessorischen Leistungen zur Ausrichtung gelangen (vgl. Rz. 3003 des Kreisschreibens über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], gültig ab 1. Januar 2015). So oder anders: Klar ist jedenfalls, dass die betreffende Mitteilung bereits in formeller Hinsicht keine Verfügungsmerkmale ( Art. 49 ATSG ) aufweist und schon aus diesem Grund nicht zum Anfechtungsgegenstand eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens erhoben werden kann (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.).

4.3.2. Aber auch in materieller Hinsicht lag mit der Mitteilung vom 8. Januar 2016 keine Verfügung vor, insbesondere keine solche, die auf Seiten des Beschwerdeführers ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründet hätte. Davon abgesehen, dass es über Frühinterventionsmassnahmen nichts zu verfügen gibt (vgl. Art. 7 Abs. 3 IVG ), wurde damit - entgegen seiner Auffassung - namentlich keine verbindliche Anordnung über den Nichtbestand eines Leistungsanspruchs auf Taggelder oder Invalidenrente getroffen. Getreu dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente" stand damals im Rahmen der Frühintervention gerade nicht die Rentenfrage, sondern der Erhalt des bestehenden Arbeitsplatzes im Vordergrund (vgl. Art. 7d Abs. 1 IVG und E. 4.3.1 hievor). Der Erlass einer förmlichen Verfügung, sei es über die Gewährung oder Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen (inklusive Taggelder), sei es darüber, dass kein Rentenanspruch bestehe, erfolgt diesfalls erst mit der Beendigung der Frühinterventionsphase, in deren Verlauf auch die Rentenfrage zu klären ist (vgl. Art. 1septies IVV und BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 357 f.). Letzteres ist denn auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen, wie sich ohne weiteres aus dem am 3. Mai 2016 gestützt auf Art. 57a Abs. 1 IVG erlassenen Vorbescheid ergibt. Damit hat ihm die Verwaltung die Möglichkeit für allfällige Einwendungen gegen die Leistungsfestsetzung eröffnet; schliesslich wäre die darauf folgende Verfügung (bei gegebenem aktuellen Rechtsschutzinteresse) beim kantonalen Gericht anfechtbar gewesen.

4.4. Nach dem Gesagten lässt sich aus Sicht des Bundesrechts nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren nicht als Leistungsstreit behandelt hat und in diesem Punkt mangels Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 3.2 hievor) auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Dass sie das Verfahren im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtsverweigerung ( Art. 56 Abs. 2 ATSG ) an Hand genommen und es nach Vorliegen des Vorbescheides - gemäss entsprechendem Begehren des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2016 - als gegenstandslos abgeschrieben hat, wird in der Beschwerde vorbehältlich der gerügten Verletzung des Replikrechts (vgl. E. 5 hienach) nicht substanziiert beanstandet. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz deswegen bundesrechtswidrig verfahren wäre. Erst recht fehlt es an einer hinreichend begründeten Rüge, dass kantonales Verfahrensrecht in willkürlicher oder grundrechtswidriger Weise angewendet worden wäre.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die geltend gemachte Vereitelung des Replikrechts (vgl. E. 4.2 hievor). In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer auf Anfrage hin bestätigt, ihm die Eingabe der Verwaltung vom 6. Mai 2016 versehentlich nicht zugestellt zu haben. Mit dieser legte die Beschwerdegegnerin die seit ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2016 angefallenen neuen Akten auf, unter anderem das Verlaufsprotokoll sowie den am 3. Mai 2016 erlassenen Vorbescheid, den der Beschwerdeführer seinerseits bereits eingereicht hatte.

5.2.

5.2.1. Wie erwähnt (vgl. E. 2.1 hievor), steht den Parteien eines Gerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK ein unbedingtes Replikrecht zu. Das heisst, sie haben einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen ( BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f. ; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485 ; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 ; 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die betreffende Eingabe neue oder wesentliche Vorbringen enthält. Dementsprechend muss das Gericht die vor Erlass seines Urteils eingegangenen Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht ( BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197).

5.2.2.

5.2.2.1. Der genannten Verpflichtung ist das kantonale Gericht zugestandenermassen nicht nachgekommen. Dennoch vermag die Berufung auf eine Verletzung des Replikrechts im vorliegenden Fall nicht zu verfangen. Die Grundrechte müssen - wie auch der EGMR stets betont - nicht theoretisch und abstrakt, sondern konkret und effektiv geschützt werden ( BGE 138 I 154 E. 2.8 S. 159 f. mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Schlumpf gegen Schweiz vom 8. Januar 2009 [29002/06], § 57, mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE a.a.O. E. 2.8 S. 160 mit Hinweis; Urteil 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2).

5.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht weder hinreichend geltend noch lässt sich ersehen, welche rechtserheblichen Umstände er im gegebenen Verfahrensstadium noch hätte vorbringen wollen oder können: Wie gezeigt, lagen im vorinstanzlichen Verfahren keine Leistungsansprüche im Streit, sondern es ging einzig um die Frage der formellen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Die Feststellungen des RAD zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konnten daher für das kantonale Gericht in keiner Weise von Belang sein. Welche "viele weitere gute Argumente" der Beschwerdeführer daraus hätte gewinnen können, begründet er nicht ansatzweise. Davon abgesehen fällt vor allem auf, dass er seinerseits die Vorinstanz zwei Tage zuvor mit dem Vorbescheid bedient und sie um Abschreibung des Verfahrens sowie um Zusprache einer Parteientschädigung ersucht hatte. Dass und weshalb bei dieser Sachlage ein Rückkommen auf diese Prozesserklärung, nicht zuletzt im Lichte des Gebotes von Treu und Glauben, noch möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insgesamt erscheint die zu einer leeren Formalität führende, keinen Rechtsschutz verdienende Berufung auf das Replikrecht geradezu rechtsmissbräuchlich (vgl. in BGE 139 II 223 nicht publ. E. 4.3.2 des Urteils 2C_978/2012, 2C_979/2012 vom 4. Mai 2013; Urteile 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2 und 5A_825/2012 vom 17. April 2013 E. 3.3).

6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder