Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_477/2025 KI-generiert

Social Assistance Repayment Justification Insufficient

Geschäftsnummer 8C_477/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Social Assistance Repayment Justification Insufficient: 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozesssvoraussetzung) Unterstützungskosten verfassungsrechtliche Rüge Verhältnismässigkeitserfordernisse Sozialversicherungsverfahren Rechtshilfe in Zivilsachen Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to obvious deficiency in reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_477/2025

Urteil vom 4. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozesssvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2025 (VB.2024.00766).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 16. Juni 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2024, worin an der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1'142.10 unter gleichzeitiger Verrechnung derselben während vorerst acht Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt festgehalten wurde.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres:

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (

Art. 95 ff. BGG

) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Lediglich den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz dazu Erwogene als willkürlich zu bezeichnen, reicht nicht aus. Soweit überdies das in

Art. 5 Abs. 2 BV

als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot angerufen wird, hat das Bundesgericht gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 8C_576/2016 vom 21. September 2016 ausgeführt, dass dies bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots getan werden kann (

BGE 141 I 1

E. 5.3.2

;

134 I 153

E. 4.3).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 8C_576/2016 vom 21. September 2016 sowie 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel