Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_477/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds of Prior Inadmissibility

Geschäftsnummer 8C_477/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal challenge against a decision made by the administrative court of the Canton of Bern, which had not entered her appeal against a ruling regarding social assistance from the governor of the Bern-Mittelland administrative district. The appeal was dismissed due to late submission. Despite guidance from the Federal Tribunal on specific procedural requirements, the complainant failed to address these requirements in her submissions. Consequently, the Federal Tribunal declined to proceed with the appeal, citing insufficient justification for her case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds of Prior Inadmissibility: The appeal was dismissed due to late submission. Despite guidance from the Federal Tribunal on specific procedural requirements, the complainant failed to address these requirements in her submissions. Consequently, the Federal Tribunal declined to proceed with the appeal, citing insufficient justification for her case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) administrative Entlassung Ausschlusskriterien Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed through non-entry into the merits (Nichteintreten) in simplified procedure due to a manifest defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exemption from court fees was granted exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_477/2023

Urteil vom 21. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023 (200 23 444 SH).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 3. Juli 2023 auf die gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. Mai 2023 in Sachen Sozialhilfeleistungen der Einwohnergemeinde Bern gerichtete Beschwerde vom 6. Juni 2023 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

3. Darauf geht die Beschwerdeführerin - trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts am 27. Juli 2023 auf die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretens - in keiner ihrer zahlreichen Eingaben auch nur ansatzweise ein. Stattdessen trägt sie ausserhalb davon Liegendes vor.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel