Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_477/2015 KI-generiert

Insured v. Accident Insurer (Benefit Continuation)

Geschäftsnummer 8C_477/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a national accident insurance institution regarding entitlement to health care benefits and daily allowances following a traffic accident that occurred on May 26, 2011. The insurance institution ceased coverage for medical treatment and stopped benefit payments from June 25, 2013, citing a lack of causal connection to the accident and the absence of work incapacity since October 31, 2011. The individual's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, prompting further appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought enforcement of entitlements related to ongoing leg injuries purportedly stemming from the crash and requested further investigation by the insurance body. The legal discussions center on the determination of a causal connection between the ongoing medical complaints and the initial accident.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG; Insured v. Accident Insurer (Benefit Continuation): The insurance institution ceased coverage for medical treatment and stopped benefit payments from June 25, 2013, citing a lack of causal connection to the accident and the absence of work incapacity since October 31, 2011. The individual's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, prompting further appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought enforcement of entitlements related to ongoing leg injuries purportedly stemming from the crash and requested further investigation by the insurance body. The legal discussions center on the determination of a causal connection between the ongoing medical complaints and the initial accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Unfallkausalität) Unfallversicherer Versicherungsleistungen Vorzustand medizinische Beweismittel Unfallkausalität Versicherungsfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

No written statements were exchanged, as permitted under the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of under the simplified procedure based on being manifestly ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG

This provision allows for referring to the decision of the lower court in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG

This provision allows for summary reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_477/2015

{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallkausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Luzern vom 27. Mai 2015.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 8. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die A.________ (Jg.1952) bisher aufgrund eines am 26. Mai 2011 erlittenen Verkehrsunfalles gewährte Heilbehandlung mangels Unfallkausalität per 25. Juni 2013 ein; wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit seien zudem schon seit 31. Oktober 2011 keine Taggelder mehr geschuldet.

Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2015 ab.

A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 25. Juni 2013 hinaus - bezüglich der verletzten unteren Extremität links - die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Mai 2011 zu gewähren; zur weiteren Abklärung und zur Leistungsbemessung sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Bezüglich der für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt sich wie schon im kantonalen Verfahren die Frage, ob sich die geklagten Schmerzen am linken Fuss und Unterschenkel auf das Unfallereignis vom 26. Mai 2011 (beim Überqueren einer Strasse auf Fussgängerstreifen von einem Roller angefahren, was nebst einer Distorsion der Halswirbelsäule an verschiedenen Gliedmassen Kontusionen sowie - vor allem an den unteren Extremitäten - kleinere Schürfwunden zur Folge hatte) zurückführen lassen.

3.1. Gestützt auf die chirurgischen Berichte der Kreisärzte Dres. med. B.________ (Bericht vom 22. April 2013) und C.________ (Bericht vom 14. Januar 2014, mitunterzeichnet von Kreisarzt Dr. med. D.________) - welche vorinstanzlich mit Recht als voll beweiskräftig qualifiziert worden sind, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird - ist das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zur Erkenntnis gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den angegebenen linksseitigen Fussbeschwerden und dem am 26. Mai 2011 erlittenen Verkehrsunfall nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Diese Fachärzte sahen als Ursache der geklagten Fussbeschwerden am 2. September 2011 in der Klinik E.________ radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen. Dr. med. B.________ beschrieb arthrotische Veränderungen am linken Fuss, wobei mangels unfallbedingter struktureller Läsionen neun Monate nach dem Unfallereignis vom 26. Mai 2011 wieder ein Zustand erreicht worden sei, wie er sich auch ohne Unfall präsentieren würde. Auch Dr. med. C.________ untermauerte seine Ansicht fehlender Unfallkausalität unter anderem mit dem Fehlen bildgebender unfallbedingter struktureller Läsionen und dem Umstand, dass die Entstehung arthrotischer Veränderungen innerhalb von bloss drei Monaten nach einem Unfall nicht möglich, sondern als Ausdruck eines jahrelangen degenerativen Prozesses zu werten sei. Dies und der einleuchtende Ausschluss unfallbedingter Weichteilverletzungen, welche vom Fusschirurgen Dr. med. F.________ ursprünglich noch als Auslöser der Schmerzempfindungen der Beschwerdeführerin vermutet worden waren, führten die Vorinstanz in auch das Bundesgericht überzeugender Weise zur Verneinung einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebenen natürlichen Kausalität des Verkehrsunfalles vom 26. Mai 2011 für die noch geklagten linksseitigen Fuss- und Unterschenkelbeschwerden.

3.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Sie erschöpfen sich denn auch weitestgehend in einer Wiedergabe der - an sich nicht bestrittenen - gesundheitlichen Entwicklung sowie administrativer und gerichtlicher Verfahrensverläufe nach dem Unfall vom 26. Mai 2011. Angesichts der medizinisch gut dokumentierten Aktenlage erübrigt sich - in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) - insbesondere auch die vorgeschlagene Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen.

4. Die als offensichtlich unbegründet zu bezeichnende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen. Dies kann mit summarischer Begründung ( Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG ) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - geschehen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ergebnis von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl