Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_477/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Rejection Upheld Due to Insufficient Medical Evidence and Income Comparison Method Finding

Geschäftsnummer 8C_477/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a disability pension request made by an individual, who applied for benefits based on a claimed incapacity of 26%. The relevant insurance office rejected the application, leading to an appeal that was also denied by the cantonal court. The individual subsequently filed a complaint to a federal court, seeking to overturn the prior decision and requesting an external expert evaluation or, alternatively, a full disability pension. The lower courts concluded that there was insufficient evidence of a qualifying mental health condition to justify the claim, determining that the individual could undertake a light, flexible workload.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG; Invalidity Pension Claim Rejection Upheld Due to Insufficient Medical Evidence and Income Comparison Method Finding: The relevant insurance office rejected the application, leading to an appeal that was also denied by the cantonal court. The individual subsequently filed a complaint to a federal court, seeking to overturn the prior decision and requesting an external expert evaluation or, alternatively, a full disability pension. The lower courts concluded that there was insufficient evidence of a qualifying mental health condition to justify the claim, determining that the individual could undertake a light, flexible workload.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Einkommensvergleich medizinische Beweismittel Rentenanspruch Berechnungsweise vorbestehende Gesundheitsschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided by simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_477/2009

Urteil vom 7. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

T.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 21. April 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. November 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch vom 8. August 2006 des T.________ (geboren 1955) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab.

C. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und eine neutrale, versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393 ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht ( BGE 130 V 445 ), die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ), der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 ATSG ), insbesondere bei psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 131 V 49 , 130 V 352 und 398, je mit Hinweisen), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung der Invalidität ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung gestützt auf die Gutachten des Zentrums X.________ und der Firma E.________ AG, vom 9. Januar 2007 und des Dr. med. Dr. phil. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2007, sowie die Berichte der Klinik G.________, vom 15. September 2006, und des Spitals Y.________ vom 7. Februar und 6. September 2006, in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, dass keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens ( BGE 131 V 49 , 130 V 396) gegeben ist und aus somatischer Sicht der bisherige Beruf als Stanzer nicht mehr, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar ist.

Daran ändern auch die verschiedenen Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin, nichts. Wie das kantonale Gericht zu Recht ausführt, ist Dr. med. S.________ als Internist nicht qualifiziert, die fachspezifischen Feststellungen des Psychiaters in Zweifel zu ziehen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Er begründet denn auch seine abweichende Meinung nicht. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte auf Grund ihres Vertrauensverhältnisses zum Patienten eher zu dessen Gunsten aussagen ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Ebenso wenig ändert E. 3.3.2 des Urteils 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 etwas an diesem Ergebnis: Anders als im angerufenen Urteil haben vorliegend die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 28. November 2008 respektive die Vorinstanz in E. 5.3 ihres Entscheids begründet, weshalb sie den Bericht vom 4. Februar 2008 über die beruflichen Abklärungen für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht als massgebend erachten. Insbesondere weist der RAD am 4. November 2008 zu Recht darauf hin, dass der Bericht hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt und sich mit der hier massgeblichen Frage einer allfälligen Selbstlimitierung gar nicht auseinandersetzt.

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von ihnen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen von der Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags ausgegangen wird.

Soweit der Versicherte das Valideneinkommen rügt, kann diese Frage mit der Vorinstanz offen bleiben. Selbst wenn die von ihm gewünschte Korrektur (Berücksichtigung eines Teuerungsausgleiches) vorgenommen würde, vermöchte dies keinen Anspruch auf eine (Viertels-)Rente zu begründen.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold