Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_475/2019 KI-generiert

Appeal Against Stay of Liability Claim Ruled Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_475/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a individual from Germany who filed a complaint against the Swiss Accident Insurance Fund (Suva). The complaint challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich from June 12, 2019, which had stayed proceedings on a liability claim against Suva pending the resolution of a related occupational disease case. The complaint by the individual alleged delay of proceedings and claimed damages and compensation demands overlapping with prior claims. The case revolved around whether the stay caused an irreparable harm to the complainant or violated the principle of expedited proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Against Stay of Liability Claim Ruled Inadmissible: The complaint challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich from June 12, 2019, which had stayed proceedings on a liability claim against Suva pending the resolution of a related occupational disease case. The complaint by the individual alleged delay of proceedings and claimed damages and compensation demands overlapping with prior claims. The case revolved around whether the stay caused an irreparable harm to the complainant or violated the principle of expedited proceedings.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Sistierung des Verfahrens Vorentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Haftungsdauer Berufskrankheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to obvious pleading deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_475/2019

Urteil vom 12. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 (UV.2019.00137).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Juli 2019 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019, worin das Verfahren UV.2019.00137 i.S. Verantwortlichkeitsbegehren A.________ gegen Suva bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Berufskrankheit betreffenden Verfahrens UV.2019.00084 sistiert wird,

in Erwägung,

dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann,

dass ein solcher Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),

dass ein solcher Nachteil weder angerufen noch erkennbar ist,

dass indessen von diesem Erfordernis abgewichen werden kann, wenn die durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten, vielmehr ist darüber hinaus näher darzutun, inwiefern das kantonale Gericht dagegen konkret verstossen soll ( BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5 f., in SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, und 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3 u. 2, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer zwar (auch) die Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen,

dass diese nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, der aus Verantwortlichkeit geltend gemachte Schaden decke sich zumindest teilweise mit den im Verfahren UV.2019.00084 streitigen Ansprüchen zufolge Berufskrankheit, weshalb zunächst darüber befunden werden müsse, ehe über (den Umfang) der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche befunden werden könne,

dass das Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern diese Ausführungen auf einer rechtsfehlerhaften, geschweige denn auf einer verfassungswidrigen Interpretation der beiden Anspruchsgrundlagen beruhen soll,

dass er statt dessen einfach Gegenteiliges behauptet und sich überdies allein abstrakt zu den bei einem Sistierungsentscheid zu beachtenden Grundsätzen äussert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel