Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_474/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judge Impartiality Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_474/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton, specifically concerning a request for disqualification in a social assistance process. The complaint was submitted by an individual against a municipal authority, challenging a preliminary decision made in May 2014. The individual sought legal aid and representation for the proceedings, which included allegations of legal violations by the previous court. However, the court found the complaint insufficiently detailed and failed to clearly articulate the legal grievances, leading to its rejection. The court also decided to waive court costs but denied the request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judge Impartiality Due to Insufficient Substantiation: The complaint was submitted by an individual against a municipal authority, challenging a preliminary decision made in May 2014. The individual sought legal aid and representation for the proceedings, which included allegations of legal violations by the previous court. However, the court found the complaint insufficiently detailed and failed to clearly articulate the legal grievances, leading to its rejection. The court also decided to waive court costs but denied the request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Ausstand) Ausstandsgründe administrative Entlassung Zwischenentscheid verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Vertretung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited in connection with the simplified procedure applicable in cases under Art. 108 Abs. 1 BGG, confirming the competence of the single judge.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it did not meet the requirements for a valid appeal.

Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG

Used to reject the request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_474/2014

Urteil vom 10. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat B.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Ausstand),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 11. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 betreffend Ausstand im Sozialhilfeverfahren sowie das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass das vorliegende Verfahren einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren betrifft, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist ( Art. 92 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); indessen prüft es die bei ihm angefochtenen Entscheide nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geltend gemacht und begründet werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ); erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass diesbezüglich die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. u.a. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); eine Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 11. Juni 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung begangen haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, woran auch der blosse Hinweis auf die " (Einforderung) " der "verfassungsmässigen Rechte" nichts ändert,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass hingegen das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG ), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Verbesserung der ungültigen Beschwerde auch durch eine "anwaltliche Vertretung" nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz