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8C_474/2012 KI-generiert

Refusal of Justice in Social Assistance Appeal Adjudicated on Formal Grounds

Geschäftsnummer 8C_474/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance. The complaint was submitted by an individual who contended that the court's ruling violated constitutional rights. The analysis highlighted that the individual failed to meet the procedural requirements for the appeal, particularly in demonstrating how the contested decision infringed upon constitutional rights. Additionally, it was noted that the case did not present any grounds for jurisdictional conflict as claimed by the individual. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal of Justice in Social Assistance Appeal Adjudicated on Formal Grounds: The complaint was submitted by an individual who contended that the court's ruling violated constitutional rights. The analysis highlighted that the individual failed to meet the procedural requirements for the appeal, particularly in demonstrating how the contested decision infringed upon constitutional rights. Additionally, it was noted that the case did not present any grounds for jurisdictional conflict as claimed by the individual. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Petitionsrecht verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Verwaltungsbehörde Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entertained under the simplified procedure because the formal requirements were not met.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court waived the collection of judicial costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_474/2012

Urteil vom 26. Juni 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 29. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. März 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,

dass sich das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz darüber hinaus - vorbehältlich vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen - lediglich mit vor Vorinstanz Prozessthema bildenden Streitfragen auseinandersetzen kann,

dass die Vorbringen an der Sache vorbei zielen und der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Hinweis zu übersehen scheint, wonach ein Zuständigkeitskonflikt im Sinne von § 9 lit. e SHG/ZH erst gegeben sei, wenn sich neben einer Gemeinde (z.B. die vom Beschwerdeführer erwähnte Gemeinde A.________) eine zweite für die Sozialhilfe für unzuständig erklärt, wobei diese durchaus aus dem selben Bezirk (z.B. die vom Beschwerdeführer genannte Gemeinde W.________) stammen kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel