Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_473/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Waiver of Supplementary Benefit Repayment

Geschäftsnummer 8C_473/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the denial of a waiver for the repayment of supplementary benefits to the Swiss Old Age and Survivors Insurance/Disability Insurance (AHV/IV). The appellant challenged a decision by the Cantonal Court of Aargau confirming a prior administrative decision by the Cantonal Social Security Office of Thurgau, which required the repayment of CHF 4,812 in benefits that were allegedly overpaid to the appellant from September 1, 2021, to February 28, 2022. The administrative body concluded that the appellant did not display good faith in receiving these benefits, thus negating the need to assess whether repaying the amount would cause significant hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Waiver of Supplementary Benefit Repayment: The appellant challenged a decision by the Cantonal Court of Aargau confirming a prior administrative decision by the Cantonal Social Security Office of Thurgau, which required the repayment of CHF 4,812 in benefits that were allegedly overpaid to the appellant from September 1, 2021, to February 28, 2022. The administrative body concluded that the appellant did not display good faith in receiving these benefits, thus negating the need to assess whether repaying the amount would cause significant hardship.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Bezug von Ergänzungsleistungen schwerer Härtefall Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Einkommensverzicht Wiederaufleben des Anspruchs Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to obvious pleading deficiencies, as per this procedural rule for simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_473/2023

Urteil vom 6. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2023 (VBE.2023.19).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 12. Mai 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2022, wonach der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'812.- nicht in Frage komme. Dabei verneinte es den guten Glauben der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte, nicht näher zu prüfen sei.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein auf schwierige finanzielle Verhältnisse zu verweisen und darüber hinaus zu behaupten, über keine Liegenschaft zu verfügen, reicht nicht aus, zumal ein angeblicher Liegenschaftsbesitz in den vorinstanzlichen Erwägungen erst gar keine Erwähnung gefunden hat.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel