Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_472/2018 KI-generiert

Teacher's Unpaid Leave Due to Relocation Qualifies as Unemployment for Benefits

Geschäftsnummer 8C_472/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, born in 1983 and mother of two children, was employed as a part-time teacher and took an unpaid leave of absence for a year starting September 8, 2017, to move to Basel with her partner, who was transferred there for work. She applied for unemployment insurance benefits beginning September 25, 2017. However, the unemployment office denied her claim, arguing that she was still under a contractual employment relationship due to her unpaid leave. She contested this decision, and the Cantonal Court ruled in her favor, stating she was eligible for unemployment benefits as her employment had effectively ended despite the formal continuation due to the unpaid leave. The unemployment office appealed this decision, arguing that during unpaid leave, she was not available for the job market, thus not fulfilling the criteria for unemployment benefits. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to determine whether the woman should be considered unemployed and eligible for benefits during her unpaid leave.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Teacher's Unpaid Leave Due to Relocation Qualifies as Unemployment for Benefits: She applied for unemployment insurance benefits beginning September 25, 2017. However, the unemployment office denied her claim, arguing that she was still under a contractual employment relationship due to her unpaid leave. She contested this decision, and the Cantonal Court ruled in her favor, stating she was eligible for unemployment benefits as her employment had effectively ended despite the formal continuation due to the unpaid leave. The unemployment office appealed this decision, arguing that during unpaid leave, she was not available for the job market, thus not fulfilling the criteria for unemployment benefits. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to determine whether the woman should be considered unemployed and eligible for benefits during her unpaid leave.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Arbeitslosenentschädigung unbezahlter Urlaub Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsausfall Teilzeitarbeit vertragliche Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can review or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio (of its own motion).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the appellant's duty to state and substantiate the appeal claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (the unemployment insurance fund) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to determine the amount of court costs to be imposed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the specific basis for finding that the appeal against the interlocutory decision causes an irreparable disadvantage, justifying the entry into the substance of the case.

Art. 93 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision (Vor-/Zwischenentscheid).

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the general provisions enabling the appeal in public law matters based on legal violations.

Art. 10 f. AVIG

Cited in conjunction with Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG regarding compensable loss of work.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG regarding the requirement of employability.

Art. 29 AVIG

Cited analogously when equating the suspended employment relationship during unpaid leave to a factually terminated employment relationship where compensation is lost.

Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited as an essential standard defining unemployment, which was contested and reviewed by the Tribunal.

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

Cited in conjunction with Art. 10 f. AVIG as a requirement for entitlement to unemployment benefit (suffering a compensable loss of work).

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited in conjunction with Art. 15 Abs. 1 AVIG as a requirement for entitlement concerning employability.

Art. 5 AVIV

Cited regarding the minimum threshold (20% of a normal workload) for being considered available for work.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 146 V 210
Federal Court Upholds Unemployment Benefits for Pregnant Job Seeker Against Short-Term Availability Argument
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S 2020 135 (2022-01-11) · gr
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«…den (siehe BGE 146 V 210 E.3.1 und 126 V 520 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.3, 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2 und 8C_404/2016 vom 5. De- zember 2016 E.4.6). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten…»
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«…ismässig gering sind ( BGE 126 V 520 E. 3a S. 522 mit Hinweisen; Urteile 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.3 und 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in ers…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_472/2018

Urteil vom 22. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Mai 2018 (715 18 3 / 132).

Sachverhalt:

A. Die 1983 geborene A.________, Mutter zweier Kinder (mit Jahrgang 2015 und 2017), war vom 1. August 2016 bis 7. September 2017 im Rahmen einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung an der Schule B.________, Lausanne, als Lehrerin angestellt gewesen. Da ihr Partner Anfang Sommer 2017 beruflich für die Dauer von zwei Jahren an den Arbeitsort Basel versetzt wurde, vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub von vorerst einem Jahr, um weiterhin mit ihrer Familie zusammenleben zu können. Mit Wirkung ab 25. September 2017 beantragte A.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 6. November 2017 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Versicherte ab 8. September 2017 für die Dauer eines Jahres lediglich unbezahlten Urlaub genommen habe und daher weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehe. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 fest. A.________ kündigte daraufhin ihr Arbeitsverhältnis am 4. Dezember 2017 mit sofortiger Wirkung und meldete sich am Folgetag erneut als arbeitslos.

B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. Mai 2018 den Einsprachentscheid vom 1. Dezember 2017 im Sinne der Erwägungen auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück.

C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

A.________ beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Während A.________ auf eine weitere Stellungnahme verzichtet, hält die Arbeitslosenkasse an ihrem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392 ). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt, namentlich, dass sie im Zeitpunkt der Anspruchserhebung arbeitslos im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG war.

3.2. Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt u. a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG in Verbindung mit Art. 10 f. AVIG). Weiter ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG Anspruchsvoraussetzung, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist, d. h sie muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv ( BGE 120 V 385 E. 2 S. 387) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind ( BGE 126 V 520 E. 3a S. 522 mit Hinweisen; Urteile 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.6; 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 4.4 in: ARV 2015 S. 73).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, der vom 8. September 2017 bis 7. September 2018 gewährte unbezahlte Elternurlaub stehe einer Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht entgegen, woran die Arbeitslosenkasse zu Recht nicht zweifle. Die Beschwerdegegnerin habe zudem keinen Lohn in dieser Zeit erhalten, sodass auch ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege. Hinsichtlich der Frage, ob die Versicherte als arbeitslos zu qualifizieren sei, führe die Befreiung von der Lohnzahlungs- und Arbeitspflicht für die vereinbarte Zeit zwar nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis in formeller Hinsicht beendet gewesen sei. Vergleichbar mit der Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist sei aber hier trotz des formell weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht von einer faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Mit der Sistierung der gegenseitigen Rechtspflichten sei die Versicherte berechtigt gewesen, eine Anstellung anzutreten, was ihr der Arbeitgeber bestätigt habe. Er habe sie vielmehr sogar ermutigt, eine Anstellung während der Beurlaubung zu suchen Sie sei daher in der zu beurteilenden Zeit als arbeitslos zu qualifizieren.

4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei während ihres unbezahlten Elternurlaubs nicht als arbeitslos anzusehen. Sie habe in Absprache mit ihrem Vorgesetzten für die Dauer des unbezahlten Urlaubs die Hauptleistungen des Arbeitsvertrags (Arbeit gegen Lohn) ausgesetzt. Dies sei ein bewusster Verzicht auf Lohn und es liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Es sei ihr Wille gewesen, während der Elternzeit nicht zu arbeiten, sie könne deshalb nicht als arbeitslos gelten. Würde man der Meinung des kantonalen Gerichts folgen, hätte dies zur stossenden Konsequenz, dass sich jeder Arbeitnehmer beurlauben lassen und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung beziehen könnte, obwohl noch ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Arbeitslosenentschädigung.

5.

5.1.

5.1.1. Während des unbezahlten Urlaubs ruht das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis. Der Bezug von unbezahltem Urlaub hat daher zur Folge, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers sowie die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, ausgesetzt werden, wobei damit auch gewisse Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie die Treuepflicht des Arbeitnehmers) eingeschränkt werden. Ansprüche, die auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abstellen (z.B. Kündigungsfrist, Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) berührt der unbezahlte Urlaub wiederum nicht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 11 zu Art. 329a OR ).

5.1.2. Der unbezahlte Urlaub wirkt sich auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus. Die Beitragspflicht knüpft an den massgebenden Lohn nach Art. 4 f. AHVG an. Fällt das Einkommen während des unbezahlten Urlaubs weg, sind für diese Zeit auch keine AHV/IV/EO und ALV-Beiträge geschuldet, was wiederum den Versicherungsschutz in der Sozialversicherung tangiert. So erlischt beispielsweise der Schutz der obligatorischen beruflichen Unfallversicherung 31 Tage nach dem letzten Lohnanspruch (vgl. Art. 3 Abs. 2 UVG ). In der AHV kann abhängig von der Dauer des unbezahlten Urlaubs eine Beitragslücke entstehen ( Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 AHVG ). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge endet die Versicherungspflicht u.a., wenn der Mindestlohn unterschritten wird ( Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG ). Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist bei einem mehr als zwölf Monate dauernden unbezahlten Urlaub die Beitragszeit nicht mehr erfüllt, womit ein allfällig anschliessend geltend gemachter Arbeitslosenentschädigungsanspruch fehlt (Art. 9 i.V.m. Art. 13 AVIG ), sofern kein Befreiungstatbestand erfüllt ist ( Art. 14 AVIG ).

5.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zu folgen, dass ein unbezahlter Urlaub in der Regel bezweckt, sich für einen bestimmten Zeitraum nicht der Arbeit gemäss bestehendem Arbeitsverhältnis zu widmen, sondern den Unterbruch der Arbeitstätigkeit für Anderes, wie beispielsweise für eine längere Reise, ein Sabbatical, eine Weiterbildung oder ein Studium im Ausland zu nutzen. Dieses bewusste Ruhenlassen der Hauptleistungspflichten des weiterhin bestehenden Arbeitsvertrags macht deutlich, dass eine Person, die sich im unbezahlten Urlaub befindet, in den meisten Fällen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausser Betracht, wenn die fehlende zeitliche Verfügbarkeit zur Vermittlungsunfähigkeit führt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2346 Rz. 266). Daher ist mit der Beschwerdeführerin und dem SECO hinsichtlich der Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit unbezahltem Urlaub im Regelfall eine restriktive Haltung angezeigt.

5.3. Dies führt zur Frage, ob dies auch für den konkreten Fall gilt:

5.3.1. Entscheidwesentlich für das Anspruchsmerkmal der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG ist zum einen die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( BGE 126 V 368 E. 2a S. 371 mit weiteren Hinweisen).

5.3.2. Vorliegend ist zum andern unbestritten, dass sich die Versicherte während des unbezahlten Urlaubs dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte und konnte. Sie gilt als vermittlungsfähig. Sie legte, so die Vorinstanz, glaubhaft dar, einziges Ziel des unbezahlten Urlaubs sei es gewesen, im Zeitpunkt der Rückkehr nach Lausanne dieselbe Stelle antreten zu können. Ihre Absicht war es demnach, sich für mindestens ein Jahr von ihren Pflichten als Arbeitnehmerin befreien zu lassen, um mit ihrer Familie für die Zeitdauer des dortigen Arbeitseinsatzes ihres Partners nach Basel ziehen und nach Beendigung seines Einsatzes an einen gesicherten Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Mit dem SECO ist ihr dies unter dem Aspekt der Schadenminderung zugute zu halten. Damit entsprach es gerade nicht ihrem Willen, dem Arbeitsmarkt im Sinne einer Auszeit nicht zur Verfügung zu stehen. Daran ändert nichts, dass der unbezahlte Urlaub vom ehemaligen Arbeitgeber als "congé parental" bezeichnet wurde. Sie wäre wohl auch weiterhin an derselben Schule als Lehrerin tätig geblieben, wenn ihr Partner nicht in die Deutschschweiz versetzt worden wäre. Für den Ausgang des Verfahrens zwar nicht massgebend, zumal erst nach dem für die gerichtliche Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Einsprachentscheid eingetreten ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366), ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis nach Erhalt des Einspracheentscheids umgehend mit sofortiger Wirkung am 4. Dezember 2017 auch rechtlich beendete, um - der Ansicht der Arbeitslosenkasse entsprechend - als anspruchsberechtigt zu gelten und unter dem sozialen Schutz der Arbeitslosenversicherung eine neue Tätigkeit zu suchen. Dadurch bekräftigte die Versicherte aber ihren Willen, sich dem Arbeitsmarkt auch während ihres Aufenthalts in der Deutschschweiz zur Verfügung zu stellen.

5.3.3. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist es in diesem Fall sachlich gerechtfertigt, das ruhende Arbeitsverhältnis mit Aussetzen der Hauptleistungspflichten (keine Lohn- und Arbeitsleistung) im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gleich zu behandeln wie ein faktisch beendetes Arbeitsverhältnis bei Freistellung nach Kündigungserhalt mit allfälligem Lohnausfall ( Art. 29 AVIG ). Denn auch hier sind die tatbeständlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne der faktischen Betrachtungsweise erfüllt, welche Auffassung auch das SECO vertritt (vgl. BGE 132 V 82 E. 3.2 S. 85, 126 V 368 E. 2a S. 371; 125 V 51 S. 60 E. 6c/aa; 121 V 165 S. 171 E. 2c/cc und S. 174 E. 4c/aa; ARV 2015 S. 73, 8C_363/2014 E. 4.3; NUSSBAUMER, a. a. O., Rz. 129 S. 2305 und Urteil 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2.3). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6. Die unterliegende Arbeitslosenkasse trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla