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8C_472/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Suspension of Unemployment Benefits for Voluntary Termination

Geschäftsnummer 8C_472/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment benefits between an individual and the public unemployment insurance fund of a Swiss canton. The individual had their eligibility for unemployment benefits suspended due to self-inflicted unemployment after voluntarily terminating their employment without securing a new position. The decision of the unemployment insurance fund was challenged, but the cantonal court upheld the suspension, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the specifics of the case, including the conditions of employment termination and the claim of substantial fault on the individual's part, ultimately rejecting the appeal and confirming the previous findings.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG; Federal Supreme Court Upholds Suspension of Unemployment Benefits for Voluntary Termination: The individual had their eligibility for unemployment benefits suspended due to self-inflicted unemployment after voluntarily terminating their employment without securing a new position. The decision of the unemployment insurance fund was challenged, but the cantonal court upheld the suspension, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the specifics of the case, including the conditions of employment termination and the claim of substantial fault on the individual's part, ultimately rejecting the appeal and confirming the previous findings.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Aufhebungsvereinbarung Beschäftigungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used for deciding the appeal in the simplified procedure due to being obviously unfounded.

Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Basis for making the proceedings subject to costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_472/2009 {T 0/2}

Urteil vom 1. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2009.

In Erwägung,

dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn B.________ mit Verfügung vom 7. November 2008 ab 1. September 2008 für die Dauer von 33 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung einstellte, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009),

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 4. Mai 2009),

dass B.________ Beschwerde führt und sinngemäss beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum der Einstellung zuzüglich Zins auszurichten und es seien ihm die Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen,

dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BGG) das zunächst bis 31. Dezember 2007 befristete und danach gemäss mündlicher Absprache unbefristet fortgesetzte sowie zumutbare Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ am 29. Juni 2008 ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle schriftlich auf Ende August 2008 auflöste,

dass das kantonale Gericht zwar das Schreiben des am 31. März 2008 pensionierten Leiters der Firma Y.________ vom 31. Januar 2009, gemäss welchem der Versicherte dieser Unternehmung von der Firma X.________ als Arbeitskraft ausgeliehen wurde und auch nach dem 31. März 2008 weiterhin hätte eingesetzt werden können, nicht ausdrücklich erwähnt hat, die Behebung dieses implizit als unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügten Mangels aber für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich (vgl. dazu die kantonale Beschwerdeantwort des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2009) nicht entscheidend ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 in fine BGG),

dass die Beschwerde keine weiteren Rügen enthält, die vom Bundesgericht zu prüfen sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254),

dass die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle) angesichts des feststehenden Sachverhalts erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 5. Januar 2009 zu Recht gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. a und c AVIV ein schweres Verschulden angenommen hat,

dass ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Ermessensmissbrauch hinsichtlich der festgelegten Dauer der einzustellenden Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht ersichtlich ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder