Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_471/2022 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Formal Requirements for Appeal of Disability Pension Calculation

Geschäftsnummer 8C_471/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Sozialversicherungsgericht of the Canton of Zurich regarding the calculation of their full invalidity pension by the IV-Stelle des Kantons Zürich. The dispute centered on whether the years during which the claimant received social assistance should be excluded from the calculation of their average annual income for pension determination. The tribunal reviewed the claimant's failure to adequately challenge the initial court's reasoning and calculations in accordance with legal requirements, leading to a procedural decision on the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Meet Formal Requirements for Appeal of Disability Pension Calculation: The dispute centered on whether the years during which the claimant received social assistance should be excluded from the calculation of their average annual income for pension determination. The tribunal reviewed the claimant's failure to adequately challenge the initial court's reasoning and calculations in accordance with legal requirements, leading to a procedural decision on the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenrentenberechnung Versicherungsleistungsbegehren statutarische Leistung Formerfordernisse Versicherungsleistung der Sozialversicherung Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering on the merits because of a formal defect according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to release the appellant from court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_471/2022

Urteil vom 16. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022 (IV.2021.00340).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2022 (Poststempel) gegen das A.________ am 30. Juni 2022 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 31. August 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen prüfte, ob die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung der ab dem 1. Oktober 2020 auszurichtenden ganzen Invalidenrente korrekt erfolgt ist, und dies bejahte,

dass es sich dabei insbesondere mit der Forderung des Beschwerdeführers, die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen, auseinandersetzte,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht näher aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung rechtsfehlerhaft sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel