Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_471/2009 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Rejection re Free Legal Aid Due to Income Surplus

Geschäftsnummer 8C_471/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual, born in 1956, requested free legal representation in an accident insurance procedure from the administrative court of the canton of Lucerne. The court denied this request on May 19, 2009, citing a lack of financial need, as the individual reported monthly earnings that exceeded their expenses. The individual subsequently appealed this decision, arguing that the court failed to consider his financial obligations related to another ongoing disability insurance case. However, the higher court determined that the lower court's assessment of financial need was justified, as it appropriately accounted for the surplus income without simultaneously considering expenses from both legal proceedings. The appeal was therefore dismissed, and the request for free legal assistance in the appeal process was also denied due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Accident Insurance Appeal Rejection re Free Legal Aid Due to Income Surplus: The court denied this request on May 19, 2009, citing a lack of financial need, as the individual reported monthly earnings that exceeded their expenses. The individual subsequently appealed this decision, arguing that the court failed to consider his financial obligations related to another ongoing disability insurance case. However, the higher court determined that the lower court's assessment of financial need was justified, as it appropriately accounted for the surplus income without simultaneously considering expenses from both legal proceedings. The appeal was therefore dismissed, and the request for free legal assistance in the appeal process was also denied due to the lack of merit.

Schlagwörter

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Unfallversicherung, unentgeltliche Prozessführung Rechtsschutzversicherung unentgeltliche Rechtspflege Invalidenversicherung Überschusseinkommen gesetzliche Vertretung Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used for the simplified procedure to dismiss the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid in the Federal Tribunal proceedings due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court fees due to the circumstances of the case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that the cantonal decision on the refusal of free legal aid constitutes an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_471/2009

Urteil vom 23. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung, unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in einem Unfallversicherungsverfahren das Gesuch des 1956 geborenen K.________ um unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab.

B. Mit Beschwerde beantragt K.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig beantragt er die unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1. Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsrecht gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. In Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung ( BGE 97 V 115 E. 2 S. 117) ist die unentgeltliche Prozessführung dann zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer bei Einkünften von monatlich Fr. 3'903.- und anrechenbaren Ausgaben von Fr. 3'558.- in der Lage ist, mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 345.- für die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anfallenden Anwaltskosten aufzukommen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe am gleichen Tag, an dem er die Beschwerde eingereicht habe, auch eine Beschwerde in einem IV-Verfahren erhoben. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ob es sich bei dieser Rüge mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG um ein zulässiges Vorbringen handelt, kann offenbleiben, da die Rüge - wie nachstehend gezeigt wird - offensichtlich unbegründet ist.

3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es nicht anginge, die Bedürftigkeit in beiden Verfahren unter Ausblendung des jeweils anderen zu beurteilen: Soweit der ermittelte Überschuss für die Bestreitung der Kosten des UV-Verfahrens aufgewendet werden muss, steht er für dasjenige über Leistungen der Invalidenversicherung nicht mehr zur Verfügung. Ebenso wenig wäre es jedoch gerechtfertigt, diese Konstellation in beiden Prozessen zu berücksichtigen, denn dadurch würde der Beschwerdeführer gegenüber einer Partei mit nur einem hängigen Verfahren privilegiert. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, die Kosten des IV-Prozesses bei der vorliegenden Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Umgekehrt wird aber im Parallelverfahren zu beachten sein, dass der errechnete Überschuss (ganz oder teilweise) bereits für den UV-Prozess verwendet werden muss (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4.4.4). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung dann nicht anwendbar sein soll, wenn die beiden Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden. Entscheidend ist einzig, dass der Überschuss - so weit er nicht für die Bezahlung der Kosten beider Verfahren ausreicht - nur im einen Verfahren angerechnet wird. Dabei erscheint die kantonale Vorgehensweise, den Überschuss zunächst in jenem Verfahren anzurechnen, in dem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zuerst entschieden wird, als sachgerecht.

3.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss nicht zur Bezahlung der Kosten beider Verfahren ausreicht. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf Grund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer