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8C_470/2022 KI-generiert

Inadmissibility of Disability Benefit Appeal Due to Deficient Appeal Brief

Geschäftsnummer 8C_470/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision from the Social Security Court of the Canton of Zurich, which denied their renewed application for disability insurance benefits filed on November 17, 2020, and rejected by decision on October 28, 2021. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal, which criticized the lower court's evidence assessment but failed to specifically address or demonstrate any legal breaches in the court's reasoning. Despite receiving guidance on the formal requirements for appeals, the complainant's subsequent submission, received after the appeal period had expired, did not meet the necessary standards. Subsequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint under the simplified procedure and denied the request for free legal aid due to the procedure’s hopelessness. However, the court waived the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Disability Benefit Appeal Due to Deficient Appeal Brief: The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal, which criticized the lower court's evidence assessment but failed to specifically address or demonstrate any legal breaches in the court's reasoning. Despite receiving guidance on the formal requirements for appeals, the complainant's subsequent submission, received after the appeal period had expired, did not meet the necessary standards. Subsequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint under the simplified procedure and denied the request for free legal aid due to the procedure’s hopelessness. However, the court waived the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Revision von Invalidenleistungen unentgeltliche Rechtspflege statutarische Leistung vereinfachtes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the case was hopeless (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_470/2022

Urteil vom 5. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 (IV.2021.00682).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. August 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. Juni 2022A.________ ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 24. August 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist genügt werden muss,

dass die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. August 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist,

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle das mit Neuanmeldung vom 17. November 2020 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 abweisen durfte,

dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich die Lebensumstände zu schildern und pauschal weitere Abklärungen zu fordern, reicht klarerweise nicht aus,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass abgesehen davon die zweite Eingabe auch nicht den eingangs aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerde vor Bundesgericht genügen würde,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel