Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_47/2019 KI-generiert

Appeal on Recusal and Unemployment Benefit Exclusion Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_47/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against two decisions from the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt regarding unemployment insurance. The appellant challenged a procedural decision related to a recusal request against the court president and a substantive decision affirming an unemployment insurance fund's decision to exclude the appellant from unemployment benefits for a period due to their position resembling that of an employer. The appellant criticized the decisions, claiming bias and discrimination, but failed to sufficiently engage with the court's reasoning in their submissions to the Swiss Federal Tribunal. The appellant's complaints included personal antipathy and inappropriate comparisons, lacking concrete arguments addressing the alleged legal errors in the decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal on Recusal and Unemployment Benefit Exclusion Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant challenged a procedural decision related to a recusal request against the court president and a substantive decision affirming an unemployment insurance fund's decision to exclude the appellant from unemployment benefits for a period due to their position resembling that of an employer. The appellant criticized the decisions, claiming bias and discrimination, but failed to sufficiently engage with the court's reasoning in their submissions to the Swiss Federal Tribunal. The appellant's complaints included personal antipathy and inappropriate comparisons, lacking concrete arguments addressing the alleged legal errors in the decisions.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung substantiierte Begründung Ausstandsbegehren Ausschluss eines Zeugen Beschwerdelegitimation ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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8C_48/2019
dass sich die Beschwerde sowohl gegen den unter Ausschluss des Präsidenten über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren getroffenen Zwischenentscheid (8C_48/2019) wie auch gegen den Endentscheid in der Sache (8C_47/2019) richtet,
BGE 138 I 171
Tax Vote Recount Failure and Subsequent Election Repetition
BGE 140 III 86
Contract Interpretation Regarding Representative's Intent in Property Sale with Unrecorded Alteration
8C_608/2007
Unemployment Benefits Denial for Company Director Upheld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 33 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of imposing a fine due to the offensive nature of the appeal brief, although no fine was ultimately imposed.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_47/2019, 8C_48/2019

Urteil vom 7. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

8C_47/2019

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdegegner,

und

8C_48/2019

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018 und den Endentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018 (beide AL.2018.11).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Januar 2019 gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde sowohl gegen den unter Ausschluss des Präsidenten über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren getroffenen Zwischenentscheid (8C_48/2019) wie auch gegen den Endentscheid in der Sache (8C_47/2019) richtet,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im Zwischenentscheid näher dargelegt hat, weshalb es den Präsidenten als nicht befangen betrachte,

dass der Beschwerdeführer dies als falsch kritisiert, ohne indessen näher aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich seine persönliche Antipathie gegen die in den Ausstand gewünschte Person kundzutun und die Haltung des kantonalen Gerichts mit jener eines sich auf die Brust schlagenden Orang-Utans zu vergleichen, reicht genau so wenig aus wie das Bundesgericht unter Verzicht auf weitere Ausführungen aufzufordern, sich der Rechtsverletzung durch ein aufmerksames Studium selber klar zu werden,

dass das kantonale Gericht im Endentscheid den angefochtenen Einsprachentscheid der Arbeitslosenkasse vom 2. Mai 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer bis zum 8. April 2018 vom Anspruch auf Arbeitslosenschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeschlossen sei,

dass der Beschwerdeführer auch dies nicht hinreichend sachbezogen beanstandet,

dass er nämlich etwa den Ausschluss zwar als diskriminierend bezeichnet, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen; insbesondere unterlässt er es, sich mit dem vom Bundesgericht im Urteil 8C_608/2007 vom 9. Juni 2008 zur Diskriminierungsrüge von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung Festgehaltenen näher auseinanderzusetzen, wozu er indessen auf Grund des Hinweises im angefochtenen Entscheid gehalten gewesen wäre,

dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

dass die Beschwerdeschrift im Übrigen teils unflätig abgefasst ist, was gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnte,

dass für dieses Mal indessen darauf verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel