Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements (BGG Arts. 42 & 100)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding a denial of a disability pension claim. The appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which noted that the appeal failed to address or substantiate specific legal errors in the lower court's ruling, and merely labeled the decision as "extremely cheeky and inappropriate". Furthermore, the second submission by the complainant was filed outside the 30-day appeal period. Due to these deficiencies, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements (BGG Arts. 42 & 100): The appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which noted that the appeal failed to address or substantiate specific legal errors in the lower court's ruling, and merely labeled the decision as "extremely cheeky and inappropriate". Furthermore, the second submission by the complainant was filed outside the 30-day appeal period. Due to these deficiencies, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to exceptionally waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_469/2022
Urteil vom 20. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 (IV.2022.00172).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 8. August 2022 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 15. September 2022 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben keinerlei sachlichen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente nimmt; lediglich das angefochtene Urteil als "äusserst frech und unsachlich" zu bezeichnen, weil das Gericht den ihm unterbreiteten Vorbringen nicht gefolgt ist, reicht ebenso wenig aus wie das nicht weiter begründete Begehren, einem "offiziellen IV-Arzt vorgeführt" zu werden,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass abgesehen davon die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und daher für die Frage der rechtsgenüglich begründeten Beschwerde ohnehin keine Berücksichtigung findet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel