Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_468/2016 KI-generiert

Refusal of Pro Bono Legal Assistance for Invalidity Pension Appeal

Geschäftsnummer 8C_468/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1955 applied for disability benefits from the Swiss invalidity insurance in March 2015, seeking a legal representative for the administrative procedure. The relevant authority rejected this request, stating that legal representation was not necessary. The individual subsequently appealed this decision and also sought free legal assistance for the appeal process. The insurance court deemed the appeal as unfounded and denied the request for free legal representation. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the previous decisions be overturned and asserting the need for legal representation due to the complexity of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Refusal of Pro Bono Legal Assistance for Invalidity Pension Appeal: The relevant authority rejected this request, stating that legal representation was not necessary. The individual subsequently appealed this decision and also sought free legal assistance for the appeal process. The insurance court deemed the appeal as unfounded and denied the request for free legal representation. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the previous decisions be overturned and asserting the need for legal representation due to the complexity of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung Verwaltungsverfahren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit ausserordentliche Umstände Sozialhilfe Rechtliche Aspekte verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly unfounded (abzuweisen).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid for the federal court proceedings was rejected due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the losing appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to classify the cantonal decision as an appealable interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

200 2025 28 (2025-09-15) · be
Refusal of Legal Aid for Administrative Disability Insurance Appeal Upheld
«…ans des cas exceptionnels que la représentation par un avocat s'impose dans le cadre de la procédure administrative (TF 8C_468/2016 du 13 septembre 2016 c. 3.1 et les références). Jugement du Tribunal administratif du canton de Berne du 15 septembre 2…»
VBE.2024.329 (2025-02-26) · ag
Insurance Coverage Denial Upheld Due to Insufficient Proof of Employment
«…sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundes- gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bej…»
VBE.2024.353 (2025-01-06) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of Proven Change in Condition
«…gt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bej…»
720.2024.215 (2024-11-14) · bl
Denial of Legal Aid for Administrative Proceedings
«…he Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. Novem- ber 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab, den es dabei anzuwenden gilt, ist streng (BGE 13…»
VBE.2024.226 (2024-09-02) · ag
Plaintiff Not Entitled to Free Legal Representation in Administrative Proceedings
«…sich eine Verbeistän- dung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraus- setzungen des Art.…»
VBE.2023.434 (2024-05-27) · ag
Disability Benefits Appeal: Job Change Not Feasible
«…sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundes- gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bej…»
8C_397/2023 (2024-02-19)
Claimant Denied Legal Aid for Invalidity Pension Appeal Due to Lack of Exceptional Complexity
«…eregelung widersprechen, wie das Bundesgericht wiederholt betont hat (vgl. Urteile 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in: BGE 142 V 342 ). Es bedarf mithin we…»
VBE.2022.276 (2023-09-14) · ag
Disability Insurance Case: No Free Legal Representation for Standard Medical Assessments
«…gt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bej…»
VBE.2022.461 (2023-08-08) · ag
Applicant Denied Free Legal Representation in Administrative and Appellate Proceedings
«…gt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Be…»
VBE.2023.74 (2023-07-28) · ag
Worker's Back Injury Claim Denied Due to Lack of Causal Link
«…sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. Sep- tember 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Voraussetzungen für die…»
I 2023 12 (2023-07-12) · sz
Claimant v. Insurance Authority (Disability Benefits Rejection Upheld)
«…bereits ausreicht, um eine solche zu ver- neinen, vgl. VGE I 2016 133 vom 20.1.2017 E. 1.2 m.w.H. u.a. auf Urteil BGer 8C_468/2016 vom 13.9.2016 E. 3.1 und BGE 132 V 200 E. 4.1). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit sich vorliegend bzw. nach Ein…»
VBE.2023.47 (2023-06-12) · ag
Mooted Supplementary Benefits Appeal, Legal Aid Denied
«…setzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinwei…»
VBE.2022.411 (2023-04-26) · ag
Disability Benefits: Retroactive Free Legal Representation Granted Due to Administrative Delay
«…sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. Sep- tember 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Voraussetzungen für die…»
2022.10.28.sv.1 (2022-10-28) · bl
Claimant Denied Free Legal Representation in Administrative Objection Proceedings
«…he Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. No- vember 2012, 9C_676/2012, E. 3). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbei- ständ…»
VBE.2022.12 (2022-05-19) · ag
Social Security Administrative Proceeding: No Free Legal Aid Absent Objective Necessity
«…gt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bej…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_468/2016

Urteil vom 13. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer,

gegen

1. IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

2. Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren; kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 2. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene A.________ meldete sich im März 2015 zum wiederholten Mal zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau trat auf die Neuanmeldung ein und traf Sachverhaltsabklärungen. Am 9. September 2015 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 16. November 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, eine anwaltliche Verbeiständung sei nicht erforderlich.

B. A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 2. Juni 2016 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde und, weil sie diese als aussichtslos beurteilte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2015 und des vorinstanzlichen Entscheides sei für das Verwaltungs- sowie das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Mit einer weiteren Eingabe ersucht er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Der vorinstanzliche, auf Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- und im kantonalen Verfahren lautende Entscheid stellt einen durch den Versicherten anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar ( BGE 139 V 600 ; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 2). Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Nach der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen erforderlich. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 3; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; erwähntes Urteil 8C_557/2014 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung als Rechtsfrage frei (erwähnte Urteile 8C_931/2015; 8C_557/2014 E. 4.1; je mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz hat hier einen solchen Ausnahmefall zu Recht verneint. Besondere Erschwernisse, wie sie etwa im Falle einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung durch ein Gericht an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung bejaht wurden (erwähntes Urteil 8C_557/2014 E. 5.2.1 mit Hinweis), lagen nicht vor. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Die IV-Stelle hat eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung angeordnet. Es kann daher nicht gesagt werden, sie nehme die Beschwerden des Versicherten nicht ernst. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise für eine solche Einstellung der Verwaltung. Daher kann offenbleiben, ob das Verwaltungsverfahren andernfalls als besonders schwierig zu qualifizieren wäre. Die zur medizinischen Abklärung geltend gemachten Umstände (Einwände gegen einen RAD-Arzt; Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Begutachtungsstelle; Ergänzungsfragen an diese sowie Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) gehören zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens. Würde deswegen auf eine besondere Komplexität erkannt, müsste der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Das widerspräche jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung (erwähntes Urteil 8C_931/2015 E. 5.2; vgl. auch Urteil 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 V 600 , aber in: SVR 2014 IV Nr. 26 S. 91). Das kantonale Gericht hat dies zutreffend erkannt.

Es hat sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch hinreichend mit der angefochtenen Verfügung und den dagegen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit den Verfahrensregeln nicht vertraut und beherrsche die deutsche Sprache nicht, vermag dies seinen Standpunkt ebenfalls nicht zu stützen. Solche Umstände genügen nicht, um den Beistand eines Anwaltes - anstelle von Verbandsvertretern, Fürsorgestellen oder anderen Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen - für erforderlich zu erachten (vgl. erwähntes Urteil 9C_486/2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Daher muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Versicherte spreche nach Lage der Akten genügend deutsch.

Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, Korrespondenz der Verwaltung sei teilweise an ihn statt an den Rechtsvertreter gegangen, lässt das Verwaltungsverfahren nicht als besonders schwierig erscheinen. Die - nicht belegte - Behauptung, die IV-Stelle gewähre nie die unentgeltliche Verbeiständung und werde darin durch die Vorinstanz geschützt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde daher zu Recht abgewiesen. Damit wurde entgegen der - ohnehin nicht weiter begründeten - Rüge in der Beschwerde auch der Grundsatz des fairen Verfahrens resp. der Waffengleichheit nicht verletzt.

4. Die Vorinstanz hat, unter Bezugnahme auf ihre oben behandelten Erwägungen, dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, die bei ihr eingereichte Beschwerde sei als aussichtslos zu betrachten und die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren sei zu verweigern. Diese Beurteilung entspricht ebenfalls Gesetz und Praxis ( Art. 61 lit. f ATSG ; BGE 140 V 521 E. 9 S. 536 f.). Der Versicherte beschränkt sich diesbezüglich auf sehr kurz gefasste und allgemein gehaltene Kritik. Damit vermag er auch in diesem Punkt keine Zweifel am angefochtenen Entscheid zu begründen.

5. Die Vorbringen des Versicherten sind auch nicht ansatzweise geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz