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8C_468/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Insurance Benefits Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_468/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision from the administrative court regarding invalidity insurance. The individual contested the court's findings related to their work capability, which was assessed to be 100% in a physically light job, resulting in an invalidity degree of 26% (or 30% after certain deductions). The complaint focused on the adequacy of the court's evaluation of medical evidence, but the individual did not sufficiently demonstrate how the court violated legal provisions or misassessed the facts, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Insurance Benefits Rejected for Insufficient Substantiation: The individual contested the court's findings related to their work capability, which was assessed to be 100% in a physically light job, resulting in an invalidity degree of 26% (or 30% after certain deductions). The complaint focused on the adequacy of the court's evaluation of medical evidence, but the individual did not sufficiently demonstrate how the court violated legal provisions or misassessed the facts, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistung Rechtsgutachten medizinische Beweismittel sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited regarding the simplified procedure applicable when non-admission occurs under Art. 108 para. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it failed to meet the requirements for substantiation as stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are not being levied for the federal court proceedings due to the circumstances.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Although mentioned as a potential ground for appeal failure, the primary procedural basis for non-admission in the dispositive is Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_468/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 13. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 29. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten vom 29. Juni 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund des Gutachtens des ärztlichen Abklärungszentrums B.________ vom 13. Februar 2014 festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von nunmehr 100 % sowie deren erwerbliche Auswirkungen mit einem Invaliditätsgrad von 26 % bzw. einem unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % sich ergebenden Invaliditätsgrad von 30 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne Aussagen von bereits im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz