Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_468/2014 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer (Causality of Persistent Symptoms After Injury)

Geschäftsnummer 8C_468/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man who, while working as a manager, sustained injuries from a fall on January 13, 2011, resulting in significant damage to his left knee and foot. Following his surgery and treatment under the mandatory accident insurance, the insurance provider later determined that his continued complaints were no longer accident-related and ceased further benefits. The insured challenged this decision, and the cantonal court partially upheld his appeal, confirming his entitlement to benefits for specific injuries until mid-May 2013. The insurance provider then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision concerning the ongoing claim for benefits related to the knee and foot injuries. The dispute centers around the causality of the sustained injuries and the validity of the medical assessments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 BGG; Claimant v. Accident Insurer (Causality of Persistent Symptoms After Injury): Following his surgery and treatment under the mandatory accident insurance, the insurance provider later determined that his continued complaints were no longer accident-related and ceased further benefits. The insured challenged this decision, and the cantonal court partially upheld his appeal, confirming his entitlement to benefits for specific injuries until mid-May 2013. The insurance provider then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision concerning the ongoing claim for benefits related to the knee and foot injuries. The dispute centers around the causality of the sustained injuries and the validity of the medical assessments presented.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Fussverletzung Leistungen bei Knieverletzung Kausalzusammenhang medizinische Beweismittel Kausalität des Schleudertraumas

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) stating the Tribunal is not bound by facts in insurance matters, not explicitly applied in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) regarding the application of law by the Federal Tribunal, although not explicitly in the final orders, it serves as a general procedural remark alongside Art. 95/96 BGG.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) regarding general appeal requirements, not explicitly applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the respondent because the appeal was partially allowed (remitted for a new decision).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that SUVA, as a public body, is not entitled to party compensation despite partial success.

Art. 95 BGG

This provision allows the filing of the appeal on matters of public law due to legal violations.

Art. 96 BGG

This provision allows the filing of the appeal on matters of public law due to legal violations.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) stating the Tribunal is not bound by facts in insurance matters, not explicitly applied in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

UV.2025.33 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Regarding Bicycle Accident Causality
«…icherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_468/2014, E. 2, mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursa…»
UV.2024.75 (2025-08-11) · sg
Insured v. Insurer (Cervical Spine Benefits Termination)
«…icherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_468/2014, E. 2, mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursa…»
UV.2022.50 (2023-06-05) · sg
Insurance Benefits Cessation After Bicycle Accident Aggravating Pre-existing Spine Condition
«…icherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_468/2014, E. 2, mit Hinweisen). Der Unfallversicherer muss nicht den Nachweis unfallfremder Ursachen erbringen. Entscheidend ist…»
UV.2022.50 (2023-06-05) · sg
Accident Insurance Benefits for Cervical Surgery Following Traffic Collision Aggravation of Pre-existing Condition
«…icherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_468/2014, E. 2, mit Hinweisen). Der Unfallversicherer muss nicht den Nachweis unfallfremder Ursachen erbringen. Entscheidend ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_468/2014

Urteil vom 25. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 13. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1947 geborene A.________ war als Betriebsleiter bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 13. Januar 2011 stürzte er auf einer Treppe. Er zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehnen und des lateralen Retinakulums am linken Knie sowie eine dislozierte Basisfraktur MT5 am linken Fuss zu, weshalb er am 14. Januar an Knie und Fuss operiert wurde (Austrittsbericht Spital C.________ vom 18. Januar 2011). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 16. Juli 2012 wurde am linken Knie des Versicherten eine arthroskopische partielle Synovektomie mit peripatellärer Denervation, Hoffa-Reduktion, Meniscustoilette medial und Knorpelglättung durchgeführt (Operationsbericht Dr. med. D.________, Chefarzt Orthopädische Chirurgie, Spital C.________ vom 17. Juli 2012). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 17. Dezember 2012 verfügte der Unfallversicherer am 3. Januar 2013, der Fall werde per 26. Dezember 2012 abgeschlossen, die Leistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt und es bestehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Auch die Kosten des Eingriffes vom 16. Juli 2012 würden nicht übernommen, da dieser nicht unfallbedingt gewesen sei. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013).

B. A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Er legte u.a. die Berichte des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Neurologie,vom 16. Juli 2013 und des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. August 2013 auf. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 auf und stellte fest, der Versicherte habe bezogen auf den linken Fuss weiterhin sowie bezogen auf das linke Knie bis Mitte Mai 2013 Anspruch auf Versicherungsleistungen der SUVA. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Mai 2014).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, der Entscheid vom 13. Mai 2014 sei bezüglich des linken Fusses und des linken Knies aufzuheben; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen; subeventuell sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 13. Januar 2011 bezüglich des linken Fusses über den 26. Dezember 2012 hinaus und bezüglich des linken Knies bis Mitte Mai 2013 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Beantwortung der Streitsache zutreffend dargelegt. Das betrifft nebst den für einen Leistungsanspruch erforderlichen kausalen Zusammenhängen, dem zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Gutachten und Berichte namentlich auch den Untersuchungsgrundsatz und die Beweislast ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei nachgewiesener Unfallkausalität die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2; aus jüngster Zeit: Urteil 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2).

3. Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen dem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 könne nicht auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Dezember 2012 abgestellt werden. Gestützt auf den Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 16. Juli 2013 seien die Beschwerden am linken Fuss weiterhin als unfallbedingt zu betrachten. Darauf lasse auch der Bericht des Fussspezialisten Dr. med. G.________ vom 9. August 2013 schliessen. Sodann ergebe sich aus dem Operationsbericht des Dr. med. D.________ vom 17. Juli 2012, dass der Eingriff am linken Knie vom 16. Juli 2012 der Sanierung von Unfallfolgen gedient habe und daher von der SUVA zu übernehmen sei. Der diesbezügliche Status quo sine sei Mitte Mai 2013 erreicht worden, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt der Kausalzusammenhang der Kniebeschwerden zum Unfall vom 13. Januar 2011 entfalle.

Die SUVA wendet ein, die Berichte F.________ und G.________ seien nicht beweiswertig und vermöchten die kreisärztliche Beurteilung nicht zu entkräften. Gestützt auf diese Beurteilung und den operierenden Arzt Dr. med. D.________ seien sodann die Kniebeschwerden, einschliesslich des Eingriffs vom 16. Juli 2012, nicht als unfallbedingt zu betrachten.

3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2. Es stehen sich hier unterschiedliche ärztliche Einschätzungen zur Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden an Fuss und Knie unfallkausal sind, gegenüber. Dabei werfen u.a. die Ausführungen des Dr. med. F.________ Fragen hinsichtlich der kreisärztlichen Beurteilung auf, welche nicht gestatten, einzig auf Letztere abzustellen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Anderseits genügen aber die von der Vorinstanz für relevant erachteten medizinischen Akten nicht, um die Unfallkausalität der Beschwerden verlässlich zu bejahen. Der Bericht F.________ vom 16. Juli 2013 weist zwar auf eine Nervenläsion hin. Er, wie auch der wesentlich auf ihn abstellende Bericht G.________ vom 9. August 2013, lässt aber nicht mit der nötigen Bestimmtheit darauf schliessen, dass eine unfallbedingte Schädigung vorliegt. Die entsprechende Folgerung der Ärzte beruht im Wesentlichen auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit Hinweisen). Sodann finden sich im Operationsbericht D.________ vom 17. Juli 2012 keine eindeutigen Aussagen, welche die erneut aufgetretenen Kniebeschwerden als unfallbedingt erscheinen lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach ungenügend erstellt. Die Frage der Unfallkausalität der nach dem 26. Dezember 2012 noch bestandenen Fuss- und Kniebeschwerden ist durch ein neurologisches-orthopädisches Gutachten abzuklären. Zudem sind die Akten der Invalidenversicherung, bei der offenbar ebenfalls ein Leistungsverfahren hängig ist, beizuziehen. Die Sache ist für diese Beweisergänzungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die SUVA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 13. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz