Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_468/2012 KI-generiert

Appeal on Invalidity Insurance Dismissed for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 8C_468/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant challenging a decision made by a federal administrative court concerning disability insurance. The complainant submitted an appeal, which was later found to be insufficient in terms of legal standards for asserting a violation of rights or detailing the errors of the lower court's considerations. Consequently, the complainant failed to adequately address the relevant points of the previous decision, leading to the appellate court's determination that it could not accept the appeal. The ruling also indicated that no court costs would be assessed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Invalidity Insurance Dismissed for Formal Insufficiency: The complainant submitted an appeal, which was later found to be insufficient in terms of legal standards for asserting a violation of rights or detailing the errors of the lower court's considerations. Consequently, the complainant failed to adequately address the relevant points of the previous decision, leading to the appellate court's determination that it could not accept the appeal. The ruling also indicated that no court costs would be assessed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Insolvenz des Versicherers Prozessrecht Versicherungsleistungsanspruch Beschwerdelegitimation Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to rule that no court fees shall be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_468/2012

Urteil vom 28. Juni 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

1. Mai 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des D.________ vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2012,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 15. Juni 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Beschwerde vom 30. Mai 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 nachgereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz