Dismissal of Untimely and Insufficiently Substantiated Appeal in Invalidity Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025 (IV 2024/75). in die Beschwerde vom 23. August 2025 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Juni 2025 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Untimely and Insufficiently Substantiated Appeal in Invalidity Insurance Case: Gallen vom 5. Juni 2025 (IV 2024/75). in die Beschwerde vom 23. August 2025 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Juni 2025 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025,
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KI-generiertThe appeal was not processed because it was filed outside the deadline, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.
Applied to waive the imposition of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_467/2025
Urteil vom 27. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025 (IV 2024/75).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. August 2025 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Juni 2025 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss
Art. 44 - 48 BGG
am 22. August 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (allein den Gesundheitsverlauf aus eigener Sicht zu schildern und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus; inwiefern die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist damit nicht dargetan; vgl. Urteil 8C_352/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1 und 3),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel