Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_467/2021 KI-generiert

Denial of Revision for Invalidity Pension Based on Insufficient New Medical Evidence

Geschäftsnummer 8C_467/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1981 applied for disability insurance benefits in August 2016 due to a shoulder injury. The insurance office conducted various evaluations, including a bi-disciplinary orthopedic and psychiatric assessment, which led to a denial of her claim in October 2019. Her initial complaint against this decision was dismissed by the Aargau Cantonal Insurance Court in June 2020. She later requested a revision of the court's ruling, submitting new medical reports. However, this request was also denied in May 2021. The woman then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of the previous rulings and free legal aid. The case centers on whether new medical findings regarding shoulder muscle atrophy could justify revisiting the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Denial of Revision for Invalidity Pension Based on Insufficient New Medical Evidence: The insurance office conducted various evaluations, including a bi-disciplinary orthopedic and psychiatric assessment, which led to a denial of her claim in October 2019. Her initial complaint against this decision was dismissed by the Aargau Cantonal Insurance Court in June 2020. She later requested a revision of the court's ruling, submitting new medical reports. However, this request was also denied in May 2021. The woman then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of the previous rulings and free legal aid. The case centers on whether new medical findings regarding shoulder muscle atrophy could justify revisiting the previous decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren Revision) Revision eines Entscheids Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel Sachverhaltsirrtum Erreichen des Schwellenwerts Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure based on this provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

Art. 95 f. BGG

This is the general legal basis for challenging decisions in public law matters, although the decision was rejected on procedural grounds.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 148 V 174
Swiss Federal Supreme Court Upholds LSE Median for Disability Income Calculation
«…. 43 BGG ) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig ( BGE 134 IV 156 E. 1.6; Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 1.1). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werde…»
VBE.2024.570 (2025-06-23) · ag
Plaintiff Denied Disability Benefits Due to Insufficient Impact of Medical Conditions
«…geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesge- richts 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 5.2, 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 und 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.1). Die…»
8C_88/2023 (2024-08-08)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Invalidity Claim Due to Non-Cooperation in Medical Examination
«…ezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 3.1.1. Der Begriff "neue Tatsachen oder…»
VBE.2023.224 (2024-01-23) · ag
Disability Pension Denial Upheld Due to Lack of Worsening Condition
«…en den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 5.2 mit Verweis auf 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1), ist vor diesem Hintergrund mit der…»
VBE.2023.254 (2024-01-19) · ag
Claimant Denied Benefits for Chronic Elbow Condition
«…ge- stellten (den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht er- reichenden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1) Verdachtsd…»
VBE.2022.296 (2023-01-27) · ag
Disability Benefits Denied Due to Malingering Based on Expert Opinions
«…Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 5.2, 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 und 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.1). Selb…»
VBE.2022.207 (2022-11-07) · ag
Accident Insurer Justified in Ending Shoulder Injury Benefits
«…eltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteile des Bundes- gerichts 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 5.2, 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1 und 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.1). Das…»
8C_256/2021 (2022-03-09)
Claimant v. Federal Social Insurance Institution Regarding Invalidity Income Calculation Standards
«…. 43 BGG ) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig ( BGE 134 IV 156 E. 1.6; Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 1.1). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werd…»
8C_542/2021 (2022-01-26)
Amputee Denied Advanced Prosthetic Knee Joint by Court
«…folglich offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Eingabe hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Hiervon abgesehen hat er mit dieser Eingabe diverse Berichte vom 26. Oktober u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_467/2021

Urteil vom 13. August 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2021 (VBE.2021.28).

Sachverhalt:

A. Die 1981 geborene A.________ meldete s ich im August 2016 wegen einer Schulterverletzung rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere ver anlasste sie eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung im B.________. Gestützt auf das daraufhin am 17. Mai 2019 erstattete Gutachten verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit dem unangefochten gebliebenen Urteil vom 2. Juni 2020 ab.

B. A.________ ersuchte am 19. Januar 2021 unter Beilage der Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. und 15./18. Januar 2021 um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020. Dieses Gesuch wies das kantonale Gericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten.

C. Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2021 sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020 in Revision zu ziehen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ihr für das vorinstanzliche und das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Am 28. Juli 2021reicht A.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe samt Beilagen ein.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG ) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig ( BGE 134 IV 156 ; Urteil 9C_215/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was näher zu begründen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

1.2. Die von der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Eingabe hat unberücksichtigt zu bleiben (Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 E. 1). Die damit eingereichten, vor dem angefochtenen Urteil datierenden Unterlagen, welche sich nicht in den Vorakten befinden, fallen im letztinstanzlichen Verfahren zudem ausser Betracht, legt die Beschwerdeführerin doch mit keinem Wort dar, weshalb vor Bundesgericht ausnahmsweise darauf Bezug genommen werden sollte ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 393 E.3).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Revision ihres Urteils vom 2. Juni 2020 abgelehnt hat.

3.2. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, sieht Art. 61 lit. i ATSG für die Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorliegen einer neuen Tatsache (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog, im Gutachten des B.________ vom 17. M ai 2019 seien der Befund des MRI (magnetic resonance imaging) vom 11. April 2016 und der CT (Computertomographie) vom 27. März 2017 aufgeführt worden, in welchem eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degeneration des Musculus supraspinatus fest gehalten worden sei. Die von Dr. med. C.________ festgestellte Atrophie des Supraspinatusmuskels sei demzufolge nicht unerkannt und im Rahmen der orthopädischen Begutachtung auch nicht unberücksichtigt geblieben. Zudem habe Dr. med. C.________ keine Schädigung des N. suprascapularis festgestellt, sondern eine solche lediglich als mögliche Ursache der vorgefundenen Atrophie in Erwägung gezogen. Neue erhebliche Tatsachen lägen nicht vor.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, den Gutachtern habe lediglich der Bericht des Spitals D.________ vom 12. April 2016 vorgelegen, aus welchem die von Dr. med. C.________ diagnostizierte Atrophie des Supraspinatusmuskels nicht hervorgehe. Die Gutachter bzw. die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ hätten nur eine mässige vorbestehende Muskelatrophie des Musculus supraspinatus festgehalten, wohingegen Dr. med. C.________ eine IV°-Atrophie des M. supraspinatus diagnostiziert habe. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass Dr. med. C.________ eine Schädigung des N. suprascapularis nicht nur als "mögliche Ursache", sondern als die wahrscheinlichste Möglichkeit bezeichnet habe. Dr. med. C.________ benenne somit erhebliche Tatsachen, die zweifellos zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es sei nicht notwendig, dass im Revisions verfahren ein "gesicherter, neuer Befund" vorliege.

5.

5.1. Wie im angefochtenen Urteil aufgezeigt wird, war am 2. Juni 2020, im Zeitpunkt als die Vorinstanz urteilte, eine starke Atrophie und Verfettung des Supraspinatusmuskels rechts aktenkundig (vgl. etwa auch die Berichte des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2016, der Klinik F.________ vom 5. Januar 2017, der Dres. med. G.________ und H.________, Klinik I.________, vom 27. März 2017 und des Zentrums J.________ vom 21. März 2018). Das kantonale Gericht schloss daher zutreffend, dass insofern von Dr. med. C.________ keine neue Tatsache dargetan wird. Die Rüge, dieser Umstand sei im Rahmen des Gutachtens des B.________ vom 17. Mai 2019 und der darauf basierenden Rentenablehnung (Verfügung vom 17. Oktober 2019, Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020) ungenügend berücksichtigt worden, hätte damals mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen. Die prozessuale Revision dient nicht der Weiterführung des Verfahrens, insbesondere nicht dazu, damalige Fehler oder Unterlassungen nachträglich zu korrigieren (Urteil 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.4).

5.2. Weiter ist auch die vorinstanzliche Feststellung nicht willkürlich, der Orthopäde Dr. med. C.________ habe keine Schädigung des N. suprascapularis festgestellt. Aus seinen Berichten vom 6. und 15./18. Januar 2021 geht eindeutig hervor, dass dies lediglich eine Verdachtsdiagnose ("differenzialdiagnostisch am ehesten", "eine mögliche Ursache") darstellt. Nachdem eine solche Diagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (statt vieler: Urteil 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1), ist sie nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie auch diesbezüglich einen Revisionsgrund verneinte.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird deshalb im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Soweit sich das Gesuch auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht, ist das Bundesgericht dafür nicht zuständig, weshalb insoweit darauf nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Möckli