Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_467/2019 KI-generiert

Painter's Invalidity Pension Claim Overturned Due to Lack of Significant Change in Circumstances

Geschäftsnummer 8C_467/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man, born in 1973 and formerly employed as a painter, applied for disability benefits with the IV-Stelle of the Canton St. Gallen on March 6, 2012, citing two herniated discs and psychological issues. His initial application was denied after a medical report from MEDAS Bern, obtained by his health insurance, was reviewed. The man reapplied for benefits on May 8, 2014, but his new application was initially dismissed. However, following his appeal, the IV-Stelle re-evaluated the case but eventually rejected his requests for vocational rehabilitation on June 3, 2015, and for an invalidity pension on December 15, 2016. His subsequent legal challenge was dismissed by the Insurance Court of the Canton St. Gallen on May 16, 2019. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a three-quarters disability pension and requesting free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Painter's Invalidity Pension Claim Overturned Due to Lack of Significant Change in Circumstances: Gallen on March 6, 2012, citing two herniated discs and psychological issues. His initial application was denied after a medical report from MEDAS Bern, obtained by his health insurance, was reviewed. The man reapplied for benefits on May 8, 2014, but his new application was initially dismissed. However, following his appeal, the IV-Stelle re-evaluated the case but eventually rejected his requests for vocational rehabilitation on June 3, 2015, and for an invalidity pension on December 15, 2016. His subsequent legal challenge was dismissed by the Insurance Court of the Canton St. Gallen on May 16, 2019. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a three-quarters disability pension and requesting free legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Neuanmeldung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Wiederaufleben des Anspruchs Rechtsgutachten Lohnrückbehalt veränderte finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected through the simplified procedure based on this provision because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was rejected.

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IV.2024.75 (2025-06-05) · sg
Invalidity Pension Appeal Dismissed Despite New Arthrosis Complaints
«…ni 2022, IV 2021/160 in IV-act. 267) rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Ve…»
IV.2022.165 (2024-10-16) · sg
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«…eisenden Verfügung vom 14. Juni 2007 rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum…»
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«…en 2024 Seite 18/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8C_467/2019, E. 3.2). Mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im August/ September 2017 und den ab dem Unfall vom 6. Oktober 20…»
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«…m Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2020 und der bereits anlässlich der ersten Anmeldung f…»
IV.2021.175 (2022-06-17) · sg
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«…m Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2020 und der bereits anlässlich der ersten Anmeldung f…»
IV.2021.57 (2022-05-23) · sg
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«…m Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/25 Publikations…»
IV.2021.57 (2022-05-23) · sg
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«…m Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25 Publikations…»
IV.2020.111 (2022-02-24) · sg
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«…echenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2) nicht näher einzugehen ist. 3. 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgek…»
IV.2020.111 (2022-02-24) · sg
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«…echenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2) nicht näher einzugehen ist. 3. 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgek…»
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«…tung angeordnet hat. Auf die Voraussetzungen der Wiederanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2) ist daher nicht näher einzugehen. 3. Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstäti…»
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«…tung angeordnet hat. Auf die Voraussetzungen der Wiederanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2) ist daher nicht näher einzugehen. 3. Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstäti…»
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«…m Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationspl…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_467/2019

Urteil vom 3. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019 (IV 2017/42).

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene A.________ war zuletzt als Maler erwerbstätig gewesen, als er sich am 6. März 2012 unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle und psychische Probleme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug anmeldete. Diese lehnte das Leistungsbegehren nach Einsicht in ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten der MEDAS Bern vom 11. März 2013 mit Mitteilung vom 3. April 2013 ab.

Am 8. Mai 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 16. September 2014 nicht auf das Neuanmeldegesuch ein, kam darauf aber auf Beschwerde des Versicherten hin mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 zurück und tätigte in der Folge weitere Abklärungen. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen lehnte die IV-Stelle das Gesuch daraufhin am 3. Juni 2015, in Bezug auf das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 ab.

B. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Mai 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

4.

4.1. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht zunächst erwogen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung, mithin am 3. April 2013, in der Lage war, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Dies ist letztinstanzlich unbestritten geblieben.

4.2. Weiter hat die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. September 2015 (mit Ergänzungen vom 17. September 2015) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten jedenfalls in somatischer Hinsicht seit der Rentenablehnung nicht wesentlich verschlechtert hat. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, lässt sie nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche werden vom Versicherten nicht dargetan. Insbesondere hat Dr. med. B.________ überzeugend dargelegt, dass die diskret verzögerten SEP-Latenzen entweder technisch bedingt oder allenfalls Ausdruck einer sehr diskreten Myelopathie sind, die weder bildgebend noch klinisch relevant ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Berichten des Dr. med. B.________ im Weiteren auch klar hervor, dass dieser die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ebenfalls in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den geltend gemachten Kniebeschwerden auseinandergesetzt, diese jedoch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hat.

4.3. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden hat die Vorinstanz deren Erheblichkeit mit einer Doppelbegründung verneint: Einerseits kam sie nach Durchführung eines strukturieren Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zum Schluss, eine aus dem psychischen Leiden fliessende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wäre zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Andererseits hat sie erwogen, dass selbst dann, wenn man mit Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer relevanten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgehen würde, bei einem angemessenen Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Gegen diese Alternativbegründung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei ihm ein höherer Abzug vom Tabellenlohn als ein solcher von 10 % zuzuerkennen. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich, womit sich jedenfalls die Alternativbegründung als bundesrechtskonform erweist. Damit erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Rügen des Versicherten im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren, besteht doch so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist damit ohne Weiterungen abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold