Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_467/2018 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_467/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a municipal authority regarding social assistance, specifically seeking to have residential costs exceeding a certain amount included in the calculation of their social aid entitlement. However, the individual did not fulfill the requirement to pay a prescribed advance fee and instead submitted a new request for free legal assistance, which was dismissed by the court. The court ultimately decided not to proceed with the individual's complaint due to a lack of substantial arguments, particularly failing to demonstrate how constitutional rights had been violated, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Recipient's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: However, the individual did not fulfill the requirement to pay a prescribed advance fee and instead submitted a new request for free legal assistance, which was dismissed by the court. The court ultimately decided not to proceed with the individual's complaint due to a lack of substantial arguments, particularly failing to demonstrate how constitutional rights had been violated, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfebezüger Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Wohnung Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (Nichteintreten) based on this procedural rule for obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of judicial costs for exceptional reasons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_467/2018

Urteil vom 6. Juli 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Brunegg, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 1. Juni 2018 (WBE.2018.81).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335 ),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, überdies im Wesentlichen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht auf die am 1. Februar 2018 vom Beschwerdeführer erhobene, gegen die Weigerung der Sozialhilfebehörde gerichtete Beschwerde, die Fr. 900.- übersteigenden Wohnkosten bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen, nicht eintrat, weil

-er statt den angesetzten Kostenvorschuss innert vorgegebener Nachfrist zu leisten, ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung eingereicht hat,

- auf dieses Gesuch indessen wegen fehlender Geltendmachung eines sich seit dem letzten Entscheid vom 8. März 2018 darüber veränderten Sachverhaltes nicht eingetreten wurde,

- dies zum angedrohten Nichteintreten auf die Beschwerde wegen nicht geleisteten Vorschusses führe,

dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege in Verletzung vom Art 6 und 13 EMRK nicht gewährt worden,

dass er es dabei indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen ihm einen Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren auch in Fällen wie dem vorliegenden gewähren sollen, in denen die Beschwerdeführung vom kantonalen Gericht als aussichtslos bezeichnet worden ist,

dass er überdies auf die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2018 angeführten Gründe, die auf eine aussichtslose Beschwerdeführung schliessen lassen, nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch. d.h. willkürlich und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen verfassungswidrig sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel