Accident Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by the Swiss Accident Insurance Institute, which was confirmed by the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt. The decision dated January 31, 2023, established a disability pension based on a 13% disability degree and awarded compensation for a 15% impairment, with the pension's commencement retroactively adjusted to January 2021. The appellant disputed this decision, citing a failure in recognizing errors in factual findings and perceived partiality from the court's president, but failed to provide sufficient legal reasoning or evidence to support these claims. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the appeal lacked the necessary justification and failed to meet procedural requirements, leading to a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The decision dated January 31, 2023, established a disability pension based on a 13% disability degree and awarded compensation for a 15% impairment, with the pension's commencement retroactively adjusted to January 2021. The appellant disputed this decision, citing a failure in recognizing errors in factual findings and perceived partiality from the court's president, but failed to provide sufficient legal reasoning or evidence to support these claims. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the appeal lacked the necessary justification and failed to meet procedural requirements, leading to a decision not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to an obvious deficiency in the statement of grounds, applied in simplified procedure.
The request for legal aid was denied due to the hopeless nature of the appeal.
The Federal Tribunal decided to waive court costs exceptionally, despite the failed appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_466/2023
Urteil vom 20. Juli 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 (UV.2023.10).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 10. Mai 2023 in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023, worin ein Rentenanspruch, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 %, und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, bestätigt sowie der Rentenbeginn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Januar 2021 zurückverlegt wurden, rechtens ist.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auch nur im Ansatz auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen, was wesensgemäss dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt. Ebenso wenig reicht es aus, zu behaupten, der Gerichtspräsident habe eine "parteiische Haltung" eingenommen, ohne dies mit konkreten Anhaltspunkten zu belegen.
4. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5. Das in der Beschwerdeschrift sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz