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8C_466/2022 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Unemployment Insurance Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 8C_466/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Welfare Court of the Canton of Aargau, which did not proceed with a challenge against a previous decision by the Cantonal Office for Economy and Labour. This initial challenge was dismissed due to it being filed late. The individual submitted their complaint to the Swiss Federal Tribunal, but did not adequately address the reasoning of the Welfare Court's decision in their submission, nor did they provide a revised complaint within the required 30-day period. As a result, the tribunal did not find the complaint acceptable for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Unemployment Insurance Appeal on Procedural Grounds: This initial challenge was dismissed due to it being filed late. The individual submitted their complaint to the Swiss Federal Tribunal, but did not adequately address the reasoning of the Welfare Court's decision in their submission, nor did they provide a revised complaint within the required 30-day period. As a result, the tribunal did not find the complaint acceptable for consideration.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan verfahrensrechtliche Fragen Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_466/2022

Urteil vom 8. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2022 (VBE.2022.90).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25./26. Juli 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 28. Juni 2022 an A.________ ausgehändigte Nichteintretensurteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2022,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2022 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 29. August 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Dezember 2021 gerichtete Beschwerde wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt (s. auch BGE 123 V 335 ),

dass dieser Mangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel