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8C_466/2019 KI-generiert

Denial of Unemployment Benefits: Failure to Mitigate Damages and Insufficient Appellate Substantiation

Geschäftsnummer 8C_466/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding an unemployment insurance matter, specifically challenging a determination that they had not sufficiently fulfilled their obligation to mitigate damages, thus negating their entitlement to insolvency compensation. The initial ruling emphasized that the claimant's actions between the termination of their employment and the filing of a labor lawsuit were inadequate. The claimant felt this decision was unfair, believing their efforts during the disputed period were sufficient, though they relied on consultations with a free legal service. The appeal lacked sufficient grounds to prove factual errors or legal mistakes by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Unemployment Benefits: Failure to Mitigate Damages and Insufficient Appellate Substantiation: The initial ruling emphasized that the claimant's actions between the termination of their employment and the filing of a labor lawsuit were inadequate. The claimant felt this decision was unfair, believing their efforts during the disputed period were sufficient, though they relied on consultations with a free legal service. The appeal lacked sufficient grounds to prove factual errors or legal mistakes by the lower court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Schadensersatzklage Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit Insolvenzentschädigung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision in the simplified procedure due to a clear lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the levying of court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_466/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 (AL.2018.00016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,

dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb das von der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (16. September 2016) bis zur Einreichung der arbeitsrechtlichen Klage am 30. März 2017 Unternommene als objektiv unzureichend zu werten sei,

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als ungerecht empfindet, weil sie auch in der fraglichen Zeit Bemühungen getätigt habe,

dass sie damit aber nicht aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass daran der Hinweis darauf, sich mehrere Male bei einem kostenlosen Rechtsdienst informiert zu haben, nichts ändert,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel