Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_466/2007 KI-generiert

Claimant's Fault in Unemployment Suspension Reduction

Geschäftsnummer 8C_466/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked in the IT sector and applied for unemployment compensation after being terminated from his job due to alleged misconduct during a previous employment. After the unemployment insurance fund initially granted limited benefits due to self-inflicted unemployment, the individual contested this decision, arguing that the fault for the termination primarily lay with his employer's inadequate communication and organizational issues. The administrative court partially upheld his appeal by reducing the penalty on his claim. However, the individual sought further review by the federal tribunal, challenging the assessment of fault and the legitimacy of the imposed penalty period, resulting in further examination of the criteria for determining self-inflicted unemployment in the context of contractual obligations and workplace behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 97 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 30 AVIG; Claimant's Fault in Unemployment Suspension Reduction: After the unemployment insurance fund initially granted limited benefits due to self-inflicted unemployment, the individual contested this decision, arguing that the fault for the termination primarily lay with his employer's inadequate communication and organizational issues. The administrative court partially upheld his appeal by reducing the penalty on his claim. However, the individual sought further review by the federal tribunal, challenging the assessment of fault and the legitimacy of the imposed penalty period, resulting in further examination of the criteria for determining self-inflicted unemployment in the context of contractual obligations and workplace behavior.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Leistungskürzung Organisationsverschulden mildernder Umstand Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

The Tribunal rejected the appellant's argument that the factual findings regarding his conduct were not proven, based on the standard of review for evidentiary assessment.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the decision is subject to the new Federal Supreme Court Act (BGG).

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG

These articles define the scope of review by the Federal Tribunal in the context of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (89)

200 2025 427 (2025-08-29) · be
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Termination Due to Documented Rule Violations
«…, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a A…»
200 2025 409 (2025-08-14) · be
Claimant Appeals Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Unemployment
«…sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a A…»
200 2025 214 (2025-08-05) · be
Insured's Appeal of Unemployment Benefit Denial for Self-Inflicted Job Loss Upheld
«…e und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3.4 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AV…»
200 2025 131 (2025-06-10) · be
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Self-Inflicted Job Loss During Sick Leave
«…sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a…»
200 2024 68 (2025-04-04) · be
Unemployment Fund v. Claimant: Suspension of Benefits Due to Grave Fault
«…e son comportement était susceptible d'entraîner son licenciement (ATF 147 V 342 c. 6.1; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_466/2007 du 19 novembre 2007 c. 3.1; DTA 2016 p. 58 c. 5). 2.3 Les prestations indûment perçues doivent être restituées. L…»
200 2025 3 (2025-03-13) · be
Claimant Suspended from Unemployment Benefits for Animal Mistreatment Leading to Immediate Dismissal
«…sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AV…»
200 2024 846 (2025-02-20) · be
Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Safety Violation Dismissal)
«…e und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer z…»
200 2024 573 (2024-11-14) · be
Former Employee v. Unemployment Insurance Fund: Benefits Suspension Upheld for Misconduct-Related Termination
«…glich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruch…»
S1 23 17 (2024-11-08) · vs
Unemployment Benefits Suspension Overturned After Contract Termination Ruling
«…te de courir ce risque (dol éventuel ; cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_370/2014 du 11 juin 2015 consid. 2.2 et 4.1 et 8C_466/2007 du 19 novembre 2007 consid. 3.1 et 3.4, arrêt du Tribunal fédéral des assurances C 282/00 du 11 janvier 2001 consid. 2b…»
200 2024 17 (2024-05-13) · be
Unemployment Benefits Sanction Nullified Due to Employer's Termination Signal
«…Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 5 richts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art…»
200 2023 596 (2024-03-13) · be
Claimant Fails to Overturn Suspension for Grave Fault Leading to Immediate Dismissal
«…dministratif du canton de Berne du 13 mars 2024, 200.2023.596.AC, page 6 342 c. 6.1; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_466/2007 du 19 novembre 2007 c. 3.1; DTA 2016 p. 58 c. 5). 3. 3.1 Dans la décision sur opposition contestée, l'intimé…»
715.23.129.44 (2024-02-20) · bl
Voluntary Termination Triggers Unemployment Benefit Suspension
«…die Möglichkeit, durch ihr Handeln eine Kündigung zu be- wirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die…»
S 2021 158 (2023-06-26) · zg
Appeal Allowed Against Benefit Suspension Due to Insufficient Evidence of Culpable Conduct
«…ein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, d…»
200 2022 662 (2023-05-04) · be
Claimant v. Unemployment Insurance Fund: Suspension for Waived Notice Period During Settlement
«…stlose) Kündigung bewirkt (vgl. BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Den Tatbestand der selbstver- schuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a A…»
S1 22 80 (2023-02-13) · vs
Unemployment Benefit Suspension Duration Reduced for Middle-Grade Fault
«…un licenciement et qu'il accepte de courir ce risque (dol éventuel ; cf. arrêts 8C_370/2014 précité consid. 2.2 et 4.1, 8C_466/2007 du 19 novembre 2007 consid. 3.1 et 3.4 et C 282/00 précité consid. 2b). Savoir si l’auteur s’accommode du résultat dom…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_466/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

F.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, St. Petersgasse 10, 1700 Freiburg,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bulle,

Rue Saint Denis 85, 1630 Bulle,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 29. März 2007 und 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1967 geborene F.________ arbeitete im Bereich Group IT als Process Integrator Finance & Contolling bei der Firma X.________ AG. Am 28. Februar 2005 kündigte die Firma auf Ende Juni 2005 das Arbeitsverhältnis, welches wegen Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist bis zum 31. August 2005 verlängert wurde.

Am 22. September 2005 beantragte F.________ bei seiner Wohngemeinde Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. September 2005. Die Arbeitslosenkasse Unia, Bulle, entschied mit Verfügung vom 23. November 2005, er werde ab dem 1. September 2005 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Hiegegen erhob F.________ Einsprache. Die Unia wies diese mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 mit der Begründung ab, die Kündigung sei vom Versicherten selbst zu verantworten, wobei sein Verschulden als schwer einzustufen sei.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte F.________ am 3. April 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ein. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2007 teilweise gut und reduzierte die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage. Mit ergänzendem Entscheid vom 5. Juli 2007 setzte es die Parteientschädigung fest.

C. F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei von der Einstellung der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Die Arbeitslosenkasse Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten ist und der Versicherte zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 AVIG ). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Urteil 8C_99/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweis), wobei das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 1 hievor).

3.1 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile C 282/00 vom 11. Januar 2001 und C 277/06 vom 3. April 2007; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 831).

3.2 Die Vorinstanz schätzte das Selbstverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer ein und hat festgestellt, dass auch die Arbeitgeberin ein Verschulden trifft. Sie begründet dies insbesondere mit der mangelnden Kommunikation der Firma, dem Widerspruch zwischen dem Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2005 und dem Zwischenzeugnis vom 31. Mai 2005, sowie der fehlenden Kündigungsdrohung. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, das Hauptverschulden für die Kündigung liege bei der Firma X.________ AG und stützt sich im Wesentlichen auf die selbe Begründung. Zudem führt er an, die Arbeitgeberin habe ihm keine Zeit gegeben sein Arbeitsverhalten zu ändern und es sei auch gar nicht erwiesen, dass die in der Kündigung genannten Vorwürfe überhaupt zutreffen.

3.3 Dem Versicherten wird vorgeworfen, er habe seine Arbeiten zu wenig effizient und nicht prioritätsgerecht erledigt sowie intern vorgegebene Prozesse und Organisationsstrukturen nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer hat mehrfach auf Probleme in der Kommunikation, sowie in der Struktur und Organisation des Betriebs hingewiesen (vgl. Mail vom 26. November 2004). In dieser Hinsicht hätten die Probleme weitgehend durch eine bessere Verständigung und Verbesserung der internen Abläufe verhindert werden können. Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, eigenmächtig zu handeln und bestehende Abläufe und Prozesse nicht einzuhalten. Es ist somit auf beiden Seiten ein Verschulden gegeben.

Weiter hätte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer in einem anderen Team mitarbeiten lassen können, wo ihm die bestehenden Arbeitsabläufe besser entsprochen hätten (vgl. Mail vom 26. April 2005). Dadurch hätte die Zusammenarbeit voraussichtlich besser funktioniert.

Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Arbeitgeberin habe ihm gar nicht Zeit gelassen, sein Arbeitsverhalten zu ändern, bleibt anzumerken, dass zwischen dem Gespräch vom 28. Januar 2005 und der Kündigung am 28. Februar 2005 genügend Zeit war, sein Verhalten zumindest ansatzweise zu ändern und damit Bereitschaft zu signalisieren, die Vorgaben einzuhalten.

3.4 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO muss der Arbeitnehmer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen haben, damit er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann (vgl. E. 3.1). Die Arbeitgeberin wies den Beschwerdeführer mehrfach auf sein Fehlverhalten hin, insbesondere in den Gesprächen vom 17. Dezember 2004 bzw. 28. Januar 2005. Wenn die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der gesamten Aktenlage davon ausging, dass - auch wenn sich die Arbeitgeberin, namentlich hinsichtlich einer klaren Kommunikation, ebenfalls nicht fehlerfrei verhielt und die Kündigung nicht androhte - dem Versicherten dennoch hinreichend klar sein musste, er habe mit seinem Verhalten eine Kündigung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, zumal er mehrfach durch seinen Vorgesetzten auf die Unzulänglichkeiten hingewiesen worden war, ist dies nicht zu beanstanden.

3.5 Von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kann auch hinsichtlich des beschwerdeführerischen Einwandes, das zur Last gelegte Verhalten sei gar nicht bewiesen, keine Rede sein. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der Gesprächsprotokolle und des E-mail- Verkehrs, kann das Verhalten des Beschwerdeführers als erstellt angesehen werden. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Versicherte sein Verhalten in Abrede gestellt hat; er hat im Gegenteil versucht sein Verhalten zu erklären bzw. entschuldigen und dieses damit implizit zugegeben.

4. Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze (E. 1 hievor) hat das kantonale Gericht bei der Reduktion der Einstellungsdauer - in Berücksichtigung schuldmindernder Umstände - sodann auch sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, sodass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt Stand hält.

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für den Arbeitsmarkt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla