Federal Court Dismisses Appeal Restoration and Legal Aid Request in Social Welfare Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a request for the restoration of a missed deadline after the Federal Court dismissed an earlier complaint related to a municipal social welfare decision. The applicant had filed an appeal against a ruling by the Zurich Administrative Court, which ruled that their prior legal action was untimely. The applicant sought to reinstate their right to act within the missed timeframe due to what they claimed were insurmountable obstacles. However, the court indicated that the appeal lacked substantive merit, noting the applicant's familiarity with legal procedures, and the request for deadline restoration was ultimately denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Restoration and Legal Aid Request in Social Welfare Case: The applicant had filed an appeal against a ruling by the Zurich Administrative Court, which ruled that their prior legal action was untimely. The applicant sought to reinstate their right to act within the missed timeframe due to what they claimed were insurmountable obstacles. However, the court indicated that the appeal lacked substantive merit, noting the applicant's familiarity with legal procedures, and the request for deadline restoration was ultimately denied.
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KI-generiertThe request for free legal aid was denied because the legal claims had no prospect of success from the outset.
The appellant was ordered to bear the court costs.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_464/2007 {T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
S.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegner.
Gegenstand
Fürsorge
Eingaben gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007.
Nach Einsicht
in das Urteil vom 17. Juli 2007 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 14. August 2007,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung erfüllt sind, hätte doch der Beschwerde vom 10. April 2007 auch aus materiellen Gründen offenkundig kein Erfolg beschieden sein können, da der Beschwerdeführer darin nichts vorbringt, das geeignet gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG oder gar nach Art. 116 BGG erscheinen zu lassen,
dass dies der, angesichts der Vielzahl der von ihm bereits am Bundesgericht geführten Prozesse, als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer bereits anhand der vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. E. 2.3) ohne weiteres hätte erkennen müssen,
dass ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes - wie übrigens auch die weiteren Prozessbegehren - hätte abgewiesen werden müssen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten ( Art. 64 BGG ),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 3. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: