Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_463/2015 KI-generiert

Claimant v. [Opposing Party/Institution Implied] - Invalidity Pension Calculation and Part-Time Worker Deduction

Geschäftsnummer 8C_463/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to medical conditions, including a previously operated spinal disc issue and allergies. Initially, the social insurance authority denied his claim based on a low disability rating, which led to legal proceedings. The lower administrative court later directed the authority to reevaluate the benefits and consider new evidence. Subsequently, after further assessments, the authority again denied claims for vocational integration measures and disability pension. The individual's appeal to the administrative court was dismissed, prompting him to seek a review from a federal tribunal, arguing for the recognition of a disability pension based on his current work capacity and additional medical evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Claimant v. [Opposing Party/Institution Implied] - Invalidity Pension Calculation and Part-Time Worker Deduction: Initially, the social insurance authority denied his claim based on a low disability rating, which led to legal proceedings. The lower administrative court later directed the authority to reevaluate the benefits and consider new evidence. Subsequently, after further assessments, the authority again denied claims for vocational integration measures and disability pension. The individual's appeal to the administrative court was dismissed, prompting him to seek a review from a federal tribunal, arguing for the recognition of a disability pension based on his current work capacity and additional medical evaluations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Lohnrückbehalt Viertelsrente Invaliditätsgrad Teilzeitbeschäftigte Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive for granting the appellant free legal aid, and its consequence in order 5.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to allocate court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to determine the reduced party compensation awarded to the appellant by the respondent.

Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to determine the start date of the disability pension, which is relevant to the partial granting of the appeal in order 1.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

8C_403/2017 (2017-08-25)
Invalidity Pension Denial: Statistical Salary Deduction and Exploitability of Remaining Work Capacity for Older Claimant
«…der Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4; 8C_463/2015 vom 24. September 2015 E. 3.1). 4.4.3. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität, begrenz…»
8C_805/2016 (2017-03-22)
Insurance Benefit Revocation and Wage Deduction Legality
«…s Beschwerdegegners ableiten, weil bei jeder Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteil 8C_463/2015 vom 24. September 2015 E. 3.1). 3.5. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn…»
IV.2013.259 (2016-09-06) · sg
Disability Benefits Appeal: Expert Evidence and Cost Allocation for Court-Appointed Medical Opinion
«…hränkung", act. G 18, S. 31; zum Teilzeitabzug bei Männern siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2015, 8C_463/2015, E. 3.1 am Schluss). Zusätzlich bestehen qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, die das dem Bes…»
IV.2013.259 (2016-09-06) · sg
Disability Benefits Appeal and Cost Allocation for Court-Ordered Medical Expert Report
«…hränkung", act. G 18, S. 31; zum Teilzeitabzug bei Männern siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2015, 8C_463/2015, E. 3.1 am Schluss). Zusätzlich bestehen qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, die das dem Bes…»
200 2015 28 (2016-08-29) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance Office (Alopecia, Pain, and Work Capacity)
«…ein dans la dernière activité qu'elle a exercée, sans même que des pauses aient été préconisées par lesdits experts (TF 8C_463/2015 du 24.09.2015 c. 2 et 3). En outre, la recourante vit en Suisse depuis son enfance et a toujours pu y trouver un emploi…»
200 2016 314 (2016-07-15) · be
AI Denial Overturned Due to Insufficient Medical Review and Remanded for New Expert Evaluation
«…r rapport à une éventuelle perte de rendement attestée(s) par les experts (ATF 134 V 322 c. 5.2, 129 V 472 c. 4.2.3; TF 8C_463/2015 du 24 septembre 2015 c. 2 et 3). En se fondant sur le ou les degré(s) d'invalidité qu'il aura ainsi calculé(s), il rend…»
200 2015 158 (2016-04-25) · be
Invalidity Pension Recipient Challenges Reduction Based on Revised Disability Rating and Aneurysm Sequelae
«…taux bien au-dessous de celui de 100%, sont proportionnellement moins rémunérés (TF 8C_463/2015 du 24 septembre 2015 c. 3.1). De même, en l'espèce, on ne peut ignorer l'absence totale d'expérience du recourant dans…»
200 2015 279 (2016-02-09) · be
Invalidity Benefit Claim: Herniated Disc, Chronic Pain, and Psychiatric Disability Assessment
«…e Vollzeittätigkeit (vgl. Entscheide des BGer vom 19. November 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1, und vom 24. September 2015, 8C_463/2015, E. 3.1). Doch selbst wenn sich ein Abzug unter dem Titel Teilzeitarbeit rechtfertigte, wäre er höchstens in der Grösse…»
200 2015 445 (2016-02-01) · be
Chronic Polyarthritis and Depression Disability Pension Calculation
«…llzeittätigkeit (vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 19. Novem- ber 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1, vom 24. September 2015, 8C_463/2015, E. 3.1 f., und vom 27. Juni 2013, 9C_330/2013, E. 1). Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29‘560.20 (Fr. 32‘84…»
200 2014 1069 (2016-01-19) · be
Annulment of Pension Denial for Inadequate Interdisciplinary Medical Assessment
«…r rapport à une éventuelle perte de rendement attestée(s) par les experts (ATF 134 V 322 c. 5.2, 129 V 472 c. 4.2.3; TF 8C_463/2015 du 24 septembre 2015 c. 2 et 3). En se fondant sur le ou les degré(s) d'invalidité qu'il aura ainsi calculé(s), il rend…»
200 2015 607 (2015-11-19) · be
Invalidity Pension Calculation Based on Comparative Income Analysis Following Stroke
«…e Vollzeittätigkeit (vgl. Entscheide des BGer vom 19. November 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1, und vom 24. September 2015, 8C_463/2015, E. 3.1). Nach der beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. G.________ ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige Präsenz…»
200 2014 991 (2015-05-21) · be
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«…chwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 24. September 2015 teilweise gutgeheissen (8C_463/2015). 200 14 991 IV und 200 14 992 IV (2) KOJ/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_463/2015

Urteil vom 24. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 27. Februar 2007 unter Hinweis auf einen operierten Gleitwirbel, Hyperlaxität und zunehmende Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen und der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beim Institut B.________ in C.________ vom 21. November 2007 wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. Februar 2008 ausgehend von einem IV-Grad von 29 % einen Rentenanspruch ab. Am 17. März 2009 verfügte sie alsdann den Abschluss der beruflichen Massnahmen, welche sie mit Mitteilung vom 28. Januar 2008 gewährt hatte. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. September 2009 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 17. März 2009 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese die Voraussetzungen für die einzelnen beruflichen Massnahmen abkläre und den Einwand des Versicherten vom 30. Januar 2009, mit welchem er die erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragte, als Neuanmeldung entgegennehme.

In der Folge führte die IV-Stelle weitere berufliche und medizinische Abklärungen durch, gewährte Eingliederungsmassnahmen und beauftragte das Institut B.________ schliesslich erneut mit einer medizinischen Beurteilung (Gutachten vom 5. Mai 2014). Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahme ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 29. September 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

B. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 21. Mai 2015 ab.

C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einer separaten Eingabe wird zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Während die IV-Stelle unter Verzicht auf eine ausführliche Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist vor Bundesgericht nur mehr einzig die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades der vorinstanzliche Verzicht auf einen Tabellenlohnabzug Bundesrecht verletzt.

2.2. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ( BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.3. Im angefochtenen Entscheid wird zur Nichtgewährung eines Abzugs von den Tabellenlöhnen erwogen, die leidensbedingten Einschränkungen seien im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt worden. Im Weitern rechtfertigten auch die übrigen Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) keinen Abzug, sei doch der Versicherte erst 50 Jahre alt, Schweizer Staatsbürger und könnte in einem vollschichtigen Pensum (mit erhöhtem Pausenbedarf) arbeiten.

2.4. Der Beschwerdeführer ist im Gegensatz dazu der Ansicht, dass sich angesichts der leidensbedingten Arbeitsplatzeinschränkung, des fortgeschrittenen Alters und des reduzierten Beschäftigungsgrades ein maximaler Abzug von 25 % rechtfertige.

3.

3.1. Der vorinstanzlichen Beurteilung ist insofern zuzustimmen, als die leidensbedingten Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des Instituts B.________ vom 7. Mai 2014 bereits enthalten sind und mit der festgestellten 75%-igen Arbeitsfähigkeit aufgefangen werden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die IV-Stelle bereits in der Verfügung vom 19. Februar 2008 einen Abzug von 15 % gewährte, nichts für den konkreten Fall ableiten, so ist mit der Vorinstanz über einen allfälligen Abzug bei jeder Rentenbeurteilung neu zu befinden. Auch bezüglich des Alters des Versicherten und seiner Nationalität besteht offensichtlich kein Abzugsgrund, fällt doch bei Versicherten anfangs Fünfzig das Merkmal "Lebensalter" noch kaum ins Gewicht (Urteil 9C_268/2014 vom 29. April 2014 E.2.2). Ob ein Abzug für die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit bald 15 Jahren gewährt werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein solcher mit Blick auf die Teilzeiterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. So ist dem Versicherten beizupflichten, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 472 E. 4.2.3 S. 481; nebst vielen Urteil 8C_668/2010 vom 15. März 2011 E. 7.2.2).

3.2. Unter Berücksichtigung aller Umstände scheint auch in Anbetracht ähnlich gelagerter Fälle ein Abzug von insgesamt 10 % als angezeigt. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'460.-, was in Gegenüberstellung mit dem von der Vorinstanz festgestellten unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 77'662.- einem Invaliditätsgrad von gerundet 44 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Viertelsrente. Angesichts der Neuanmeldung im Januar 2009 und einer aufgrund des Gutachtens des Instituts B.________ ausgewiesenen Leistungseinschränkung von 25 % ab Anfang 2013 ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG auf Januar 2014 festzusetzen. Die Beschwerde ist mithin teilweise gutzuheissen.

4.

4.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

4.2. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. September 2014 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2014 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wir die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Elias Moussa wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die Fr. 400.- des Beschwerdeführers vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.--zu entschädigen.

5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter