Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_462/2023 KI-generiert

Invalidity Insurance Claim Rejection Affirmed Due to Insufficient Substantiation and Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer 8C_462/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which was regarding disability insurance and related procedural requirements. The complainant's initial appeal was forwarded from the Zurich disability office. The submitted complaint was assessed for procedural compliance but was found to include materials submitted past the deadline, which could not be considered. Additionally, the court noted that the complainant failed to adequately demonstrate errors in fact-finding by the lower court or violations of federal law. The original decision, which rejected the complainant’s entitlement to a disability pension based on medical evaluations that did not support a significant impairment, was confirmed. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Claim Rejection Affirmed Due to Insufficient Substantiation and Inadmissible New Evidence: The complainant's initial appeal was forwarded from the Zurich disability office. The submitted complaint was assessed for procedural compliance but was found to include materials submitted past the deadline, which could not be considered. Additionally, the court noted that the complainant failed to adequately demonstrate errors in fact-finding by the lower court or violations of federal law. The original decision, which rejected the complainant’s entitlement to a disability pension based on medical evaluations that did not support a significant impairment, was confirmed. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung medizinische Beweismittel Verfassungswidrigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches Gültigkeit der Forderungszession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_462/2023

Urteil vom 10. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2023 (IV.2022.00352).

Erwägungen:

1. Am 13. Juni 2023 (Poststempel) erhob A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023. Diese leitete das Dokument mit Schreiben vom 6. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. August 2023 und seine Beilage (Konsultationsbericht der Klinik B.________ vom 5. Juli 2023) sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Diese Dokumente können daher nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 Ingress ; 132 I 42 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die Beilage datiert im Übrigen nach dem kantonalen Urteil vom 31. März 2023 und bleibt so oder anders als echtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) unbeachtlich.

3. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).

4. Die Vorinstanz setzte sich mit den Parteivorbringen auseinander und würdigte die medizinischen Akten ausführlich. Sie begründete eingehend, weshalb sie auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen wie auch auf die Einholung einer Gerichtsexpertise verzichtete. Sie mass dem Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 13. Januar 2022 Beweiswert bei. Gestützt auf dessen Ergebnisse verneinte das kantonale Gericht eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten, und damit auch in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit, eine funktionelle Einschränkung zu begründen vermag. In Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab.

5. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung. Sie zeigt dabei jedoch nicht auf, inwiefern dieses zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte. Darüber hinaus sind die gegen das PMEDA-Gutachten gerichteten Vorbringen nicht geeignet, der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung zu unterstellen, weil sie dem betreffenden Gutachten Beweiswert beimass und von weiteren Beweisvorkehren absah. Im Wesentlichen begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte, mit denen sich das kantonale Gericht bereits befasste, was nicht ausreicht (vgl. E. 3 oben).

6. Da die Eingabe offensichtlich den eingangs aufgezeigten formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

7. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber