Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_46/2019 KI-generiert

Driver v. Insurer (Whiplash Injury Causation)

Geschäftsnummer 8C_46/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1978 who, while employed part-time, was insured with the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) against accident-related consequences. On April 30, 2016, she suffered a whiplash injury in a car accident, which led Suva to initially provide medical treatment and daily allowances. However, Suva decided to cease these insurance benefits effective April 30, 2017, arguing that the woman's ongoing symptoms were not causally related to the accident. After her appeal was rejected by the Bern Canton Administrative Court, she brought her case to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the decision be overturned and further medical investigations be conducted. The court reviewed the medical and legal assessments made by Suva and the previous court ruling in its deliberations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver v. Insurer (Whiplash Injury Causation): On April 30, 2016, she suffered a whiplash injury in a car accident, which led Suva to initially provide medical treatment and daily allowances. However, Suva decided to cease these insurance benefits effective April 30, 2017, arguing that the woman's ongoing symptoms were not causally related to the accident. After her appeal was rejected by the Bern Canton Administrative Court, she brought her case to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the decision be overturned and further medical investigations be conducted. The court reviewed the medical and legal assessments made by Suva and the previous court ruling in its deliberations.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schleudertrauma Unfallkausalität Versicherer Kausalzusammenhang medizinische Gründe Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 141 V 234
Investor AHV Liability on Foreign LP Profits
BGE 135 V 465
Insurance Benefit Discontinuance and Right to External Assessment
BGE 125 V 352
Namentlich hat ein ärztlicher Bericht, der ausschliesslich auf Akten basiert, dann Beweismittelqualität, wenn die Unterlagen, auf welchen er beruht, ausreichende medizinische Beurteilungen enthalten, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person zu Stande gekommen sind ( BGE 125 V 352 E.
8C_515/2018
Insured Person v. Accident Insurance Provider (Causation of Ongoing Disability Benefits Post-Fracture)
8C_173/2018
Claimant v. Insurer (Accident Insurance Benefits Continuation)
8C_780/2016
Claimant Denied Reconsideration of Benefits Termination Following Car Accident Injuries
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant (Beschwerdeführerin) due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (325)

VBE.2025.66 (2025-10-30) · ag
Motorcycle Accident Victim Denied Continued Benefits Due to Pre-existing Conditions
«…uss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).…»
VBE.2025.103 (2025-10-21) · ag
Disability Pension Denial Upheld
«…uss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdef…»
VBE.2024.590 (2025-10-16) · ag
Disability Insurance Pension Denial Overturned Due to Insufficient Medical Assessment
«…uss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin…»
VBE.2025.173 (2025-10-10) · ag
Disability Benefits Appeal Granted, Remanded for Further Medical Assessment
«…uss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundes- gerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin b…»
VBE.2025.31 (2025-10-10) · ag
Disability Benefits Denial Overturned Due to Unclear Work Capacity Assessment
«…eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Prof. Dr. med. G._____ f…»
VBE.2024.602 (2025-10-07) · ag
Medical Assessment Insufficiency Leads to Remand
«…eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.2. Der Beschwerdeführer macht…»
VBE.2025.32 (2025-09-30) · ag
Remand for Further Disability Assessment
«…uss sich insgesamt aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin m…»
VBE.2025.14 (2025-09-26) · ag
Hair Pulling Incident: No Work Disability Found
«…muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss den Berichten der be…»
VBE.2025.52 (2025-09-22) · ag
Disability Benefits Overturned Due to Outdated and Contradictory Assessments
«…ich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin…»
VBE.2025.137 (2025-09-18) · ag
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«…uss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenlo- ses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer mac…»
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«…muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bri…»
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«…muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bri…»
VBE.2024.582 (2025-09-01) · ag
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«…uss sich insgesamt aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).…»
VBE.2024.577 (2025-08-22) · ag
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«…ich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin…»
VBE.2024.566 (2025-08-21) · ag
Disability Benefits Denial Overturned Due to Insufficient Medical Evidence
«…sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_46/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2018 (200 18 393 UV).

Sachverhalt:

A. Die 1978 geborene A.________ war - neben einer 40%igen Anstellung bei B.________ - seit 1. April 2015 in einem Teilpensum als Reinigungsmitarbeiterin beim Amt C.________ tätig. Dadurch war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. April 2016 erlitt A.________ als Beifahrerin in einem Personenwagen eine Auffahrkollision, in deren Folge ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 24. April 2017, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. April 2018, stellte sie die Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein und schloss den Fall folgenlos ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva per 30. April 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 17. April 2018 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung degenerative, unfallfremde Befunde, jedoch keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen bestanden haben. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die noch geklagten Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2016 stünden, weshalb der Anspruch auf Leistungen über den 30. April 2017 hinaus zu Recht verneint worden sei.

3.2. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es der Beurteilung des Kreisarztes vom 5. April 2017 vollen Beweiswert zuerkannte. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu begründen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Soweit sie geltend macht, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ sei bereits deshalb ungenügend und nicht beweiskräftig, weil er eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann. Namentlich hat ein ärztlicher Bericht, der ausschliesslich auf Akten basiert, dann Beweismittelqualität, wenn die Unterlagen, auf welchen er beruht, ausreichende medizinische Beurteilungen enthalten, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person zu Stande gekommen sind ( BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00; vgl. auch Urteile 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.3.2 und 8C_173/2018 vom 24. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dem Kreisarzt lagen neben den Berichten des Spitals E.________ vom 1. und 17. Mai 2016, 8. Juni 2016, 30. Dezember 2016 und 13. Januar 2017, des Hausarztes vom 21. Juni 2016 sowie der Klinik für Orthopädie und Traumatologie F.________ vom 16. März 2017 auch die Ergebnisse der MR-Untersuchungen der Wirbelsäule vom 9. Januar und 21. März 2017 sowie ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor. Er konnte sich mithin aufgrund der Aktenlage ein gesamthaftes Bild machen. Weil es im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes ging, ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.________ auf einen persönlichen Untersuch der Versicherten verzichtete (vgl. Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

3.2.2. Der Kreisarzt legte in seiner Beurteilung vom 5. April 2017 unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage schlüssig dar, dass es sich bei den mittels bildgebender Untersuchung vom 9. Januar 2017 erhobenen Befunden um degenerative und somit unfallfremde Veränderungen handelte. Die festgestellte Diskushernie - so Dr. med. D.________ im Weiteren - könne nicht durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sein. Allenfalls sei es möglich, dass der Unfall eine bis dahin stumme (symptomlose) vorbestehende Diskushernie habe symptomatisch werden lassen, keinesfalls aber sei er ursächlich für die beschriebenen Schäden. Strukturelle Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 30. April 2016 seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Bei gegebener Aktenlage durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten. Darin kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1 in fine mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid unrichtig wären, ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorliegen teilweise organisch objektivierbarer Beschwerden beruft, sind diese - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht unfallkausal und stehen einem Fallabschluss nicht entgegen.

3.2.3. Was die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 30. April 2016 anbelangt, hat das kantonale Gericht überzeugend aufgezeigt, dass dieser in Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ( BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), welche auf eine Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Komponenten verzichtet, zu verneinen ist. Mit diesen einlässlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.

3.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch