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8C_459/2024 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_459/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die elektronisch eingereichte Beschwerde vom 23. August 2024 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024, in die elektronisch übermittelte Verfügung vom 3. Oktober 2024, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- gesetzt wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 8 ReRBGer, Art. 8 Abs. 5 ReRBGer, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: August 2024 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024, in die elektronisch übermittelte Verfügung vom 3. Oktober 2024, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- gesetzt wurde,

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl vereinfachtes Verfahren Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure, referencing this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed for non-payment of the required advance, citing this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_459/2024

Urteil vom 4. Dezember 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Konsularische Direktion KD,

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024 (F-2102/2022).

Nach Einsicht

in die elektronisch eingereichte Beschwerde vom 23. August 2024 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024,

in die elektronisch übermittelte Verfügung vom 3. Oktober 2024, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- gesetzt wurde,

in die ebenfalls elektronisch zugestellte Verfügung vom 6. November 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert Nachfrist bis zum 18. November 2024 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine auf elektronischem Weg gemäss Art. 8 ReRBGer

(SR 173.110.29) übermittelte Gerichtsurkunde als spätestes am siebten Tag nach deren Bereitstellung zur Abholung auf der Zustellplattform als zugestellt gilt (

Art. 8 Abs. 5 ReRBGer in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass daher die vom Beschwerdeführer - anders als diejenige vom 3. Oktober 2024 - nicht abgeholte Verfügung vom 6. November 2024 (ebenfalls) als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel