Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements Regarding Health Deterioration Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal submitted against a decision made by the administrative court of a Swiss canton concerning disability insurance. The appeal was filed after the court concluded that the health condition of the appellant had not significantly deteriorated since a specific date, leading to a confirmation of the denial of benefits by the insurance authority. The appellant criticized this conclusion but failed to provide sufficient justification or evidence to demonstrate any legal error in the lower court's reasoning or assessments. Consequently, due to deficiencies in the appeal's argumentation, the higher court decided not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements Regarding Health Deterioration Finding: The appeal was filed after the court concluded that the health condition of the appellant had not significantly deteriorated since a specific date, leading to a confirmation of the denial of benefits by the insurance authority. The appellant criticized this conclusion but failed to provide sufficient justification or evidence to demonstrate any legal error in the lower court's reasoning or assessments. Consequently, due to deficiencies in the appeal's argumentation, the higher court decided not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon (non-entrée en matière) due to insufficiencies in the grounds of appeal, applied in the simplified procedure.
The collection of court costs was waived exceptionally.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_459/2018
Urteil vom 3. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018
(200 17 796 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 21. April 2012 nicht rechtswesentlich verschlechtert, was zur Bestätigung der Leistungen der Invalidenversicherung verneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2017 führe,
dass die Beschwerdeführerin dies zwar kritisiert, ohne indessen darzulegen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und daraus abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf basierenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, den Gesundheitsverlauf aus eigener Sicht zu schildern und Arztberichte anzurufen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene konkret einzugehen,
dass nämlich das kantonale Gericht näher dargelegt hat, weshalb es den Ausführungen von Dr. med. B.________ vom 16. August 2017, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten deutlich verschlechtert habe, nicht gefolgt ist; inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung schlichtweg nicht nachvollziehbar, d.h. willkürlich sein soll ( Art. 9 BV ) ist von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan; lediglich das Schildern der Geschehnisse seit der durch die IV-Stelle in den Jahren 2013 und 2014 geförderten Kioskübernahme wie auch des Gesundheitsverlaufs aus eigener Sicht und die Forderung, weitere Abklärungen vorzunehmen, genügen nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Versicherten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel