Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_459/2015 KI-generiert

Claimant's Interlocutory Appeal Against Procedural Order Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_459/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a decision made by the Administrative Court of Bern on June 1, 2015, regarding a disability insurance matter. The complainant challenged the court's ruling that acknowledged certain submissions but did not take further action. The complainant sought to have this decision annulled and requested immediate entry into the disability insurance revision process, as well as granting suspensive effect to the complaint and the provision of free legal assistance. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the complaint, ultimately determining that it did not meet the necessary criteria for appeal under applicable law, leading to its dismissal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 2 BGG; Claimant's Interlocutory Appeal Against Procedural Order Inadmissible: The complainant challenged the court's ruling that acknowledged certain submissions but did not take further action. The complainant sought to have this decision annulled and requested immediate entry into the disability insurance revision process, as well as granting suspensive effect to the complaint and the provision of free legal assistance. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the complaint, ultimately determining that it did not meet the necessary criteria for appeal under applicable law, leading to its dismissal without costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensrügen Zwischenentscheid vereinfachtes Verfahren Zuständigkeitsfragen Verfahrenskosten Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG der Beschwerdeweg gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die materiellen, das Rentenrevisionsverfahren betreffenden wie auch die formellen, d.h.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
Art. 108 Abs. 2 BGG
der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was decided upon under the simplified procedure based on this provision because it was manifestly inadmissible.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive court costs for the federal court proceedings due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was decided upon under the simplified procedure based on this provision because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs for the federal court proceedings due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_459/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 1. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und 27. Mai 2015 Kenntnis genommen und gegeben werde (Ziff. 1),

in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, es sei Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben; "auf die Eingaben der BF sei vollumfänglich einzutreten, das IV-Revisionsverfahren abzuschliessen ..."; ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, gestellt,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus-setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass mit Bezug auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl. im Übrigen zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG der Beschwerdeweg gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die materiellen, das Rentenrevisionsverfahren betreffenden wie auch die formellen, d.h. die verfahrensmässigen Einwendungen dannzumal wird vorbringen können,

dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass hieran die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Juni 2015 nichts ändert, weil aus dem geltend gemachte Eröffnungsmangel der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihr - wie bereits dargelegt - ohnehin die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,

dass dies auch für die in der Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel) vorgetragenen Ausführungen gilt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz