IV Claim Rejection Appeal Dismissed for Insufficient Formal Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld the Zurich Disability Insurance Office's denial of the appellant's benefits claim. Despite thorough psychiatric evaluations, it was deemed impossible to assess the appellant's ability to work in an adjusted occupation. Additionally, the appellant was accused of failing to fulfill their duty to provide information and cooperation, leading to the rejection of their benefit claim. The appellant's complaint did not adequately demonstrate how the lower court's assessment violated legal principles, nor did it provide sufficient reasoning, which led to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; IV Claim Rejection Appeal Dismissed for Insufficient Formal Compliance: Despite thorough psychiatric evaluations, it was deemed impossible to assess the appellant's ability to work in an adjusted occupation. Additionally, the appellant was accused of failing to fulfill their duty to provide information and cooperation, leading to the rejection of their benefit claim. The appellant's complaint did not adequately demonstrate how the lower court's assessment violated legal principles, nor did it provide sufficient reasoning, which led to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained using the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_458/2020
Urteil vom 19. Juli 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020 (IV.2018.00937).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangte, es erweise sich trotz gründlicher fachpsychiatrischer Begutachtung als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen, und zudem müsse der Versicherten eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, weshalb die von der IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgt sei,
dass die Beschwerdeführerin zwar auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, ihren Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Belege (Steuererklärung 2014, Lohnabrechnung November 2015, Schreiben der C.________ AG vom 6. Juni 2017 betreffend Erwerbsausfallversicherung und entsprechende Saldovereinbarung vom 30. August/5. September 2017), soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz