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8C_457/2018 KI-generiert

Claimant's Failure to Submit Appealable Decision Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_457/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the canton’s Office of Economy and Labor regarding unemployment insurance. The complaint was not accepted by the cantonal court due to the lack of a suitable administrative decision to contest and the complaint's failure to clarify its grievances. Despite a request for clarification, the individual did not adequately address the reasons for non-admittance provided by the court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible by the higher authority, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Failure to Submit Appealable Decision Renders Appeal Inadmissible: The complaint was not accepted by the cantonal court due to the lack of a suitable administrative decision to contest and the complaint's failure to clarify its grievances. Despite a request for clarification, the individual did not adequately address the reasons for non-admittance provided by the court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible by the higher authority, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Arbeitslosigkeit Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed with a simplified procedure based on this provision because the appellant failed to meet the procedural requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_457/2018

Urteil vom 3. Juli 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 9. Mai 2018 (VBE.2018.333).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Juni 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335 ),

dass das kantonale Gericht auf die am 24. April 2018 (Poststempel) eingereichte, gegen das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (kurz: AWA) gerichtete, am 6. Mai 2018 (Poststempel) ergänzte Beschwerde des Versicherten nicht eintrat, weil

-er trotz entsprechender Aufforderung weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid des AWA beigebracht habe, die oder der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht infolge noch laufender Rechtsmittelfrist hätte angefochten werden können,

-er überdies nicht hinreichend klar dargelegt habe, gegen welche Verfügung bzw. welchen Einspracheentscheid des AWA sich seine Beschwerde überhaupt richte, mithin unklar sei, was er genau wolle,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen eine Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 2100.- thematisiert,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel