Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_457/2011 KI-generiert

SECO v. Federal Administrative Court (Bad Weather Compensation Reasoning Challenge)

Geschäftsnummer 8C_457/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by the State Secretariat for Economic Affairs regarding a decision by the Federal Administrative Court from May 5, 2011, which had fully dismissed their objection to a decision made on March 3, 2008, concerning the recovery of bad weather compensation payments. The key issue revolved around the interpretation and justification of the initial decision regarding the social insurance law and the relevant provisions for the right to appeal. The Secretariat sought to challenge the justification of the prior ruling, focusing on whether they had a legitimate interest in altering the decision's basis without requesting changes to the outcome itself. Ultimately, the court determined that there was no substantial public interest or legitimate basis for proceeding with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 103 lit. a OG, Art. 89 Abs. 2 BGG, Art. 89 BGG, Art. 146 StGB, Art. 25 Abs. 2 Satz; SECO v. Federal Administrative Court (Bad Weather Compensation Reasoning Challenge): The key issue revolved around the interpretation and justification of the initial decision regarding the social insurance law and the relevant provisions for the right to appeal. The Secretariat sought to challenge the justification of the prior ruling, focusing on whether they had a legitimate interest in altering the decision's basis without requesting changes to the outcome itself. Ultimately, the court determined that there was no substantial public interest or legitimate basis for proceeding with the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen staatliche Entschädigung rechtlich geschütztes Interesse Unwetter Wirtschaftsangelegenheiten Staatssekretariat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Stipulates that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_457/2011

Urteil vom 5. Juli 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Rechtsvollzug, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 7. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2011,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die gegen den Einspracheentscheid des SECO vom 3. März 2008 (betreffend Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen) gerichtete Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids),

dass das beschwerdeführende SECO letztinstanzlich beantragt, es sei festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids ab E. 5.2 im Kerngehalt unrichtig und entsprechend abzuändern, eventualiter der Entscheid aufzuheben und zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass sich unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG nichts an der Definition des - für die Beschwerdeführung grundsätzlich erforderlichen - schutzwürdigen Interesses geändert und im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG weitergeführt wird (u.a. Urteil 8C_539/2009 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97),

dass nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (Urteile 8C_539/2009 vom 13. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 1.3, in: SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8),

dass bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung, worunter auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen fällt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 52/02 vom 29. Oktober 2002 E. 1 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. 3 KV 236 S. 17), im Einzelfall geprüft werden muss, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (Urteil 8C_841/2008 vom 7. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das SECO eine Abänderung des mit der Beschwerdeabweisung vollumfänglich zu seinen Gunsten lautenden Entscheiddispositivs anstrebt,

dass ferner zu untersuchen ist, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat ( BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f. mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer selber eine aktuelle Beschwer - und damit implizit ein Rechtsschutzinteresse an einer umgehenden Präzisierung der Entscheidbegründung - mangels Vorliegens eines strafrechtlichen Erkenntnisses verneint,

dass auch das für die (Beschwerde-)Legitimation des Bundesamtes genügende allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Bundesrechts (sog. Behördenbeschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG ) nicht besagt, dass auf diesem Wege Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts erlangt werden können ( BGE 125 II 633 E. 1b S. 635 mit Hinweis; Urteil 8C_384/2007 vom 26. März 2008 E. 1), zumal diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung ebenfalls erforderlich ist (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 und 52 f. zu Art. 89 BGG ),

dass die Erwägungen der Vorinstanz zur (sozialversicherungsrechtlichen) Verjährungsproblematik entgegen der Betrachtungsweise des SECO keine an die Strafbehörden gerichteten, vorfrageweise zu behandelnden verbindlichen Anweisungen darstellen,

dass es sich bei den betreffenden Ausführungen, jedenfalls in Bezug auf E. 6.5 des Entscheids, wonach bei Nichterfüllung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 StGB nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 105 AVIG und Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB ) eine bloss siebenjährige Verjährungsfrist gelte und die Rückforderung der für die Monate Januar und Februar 2003 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen diesfalls verwehrt wäre, vielmehr um nicht am Dispositiv teilhabende, keine Rechtswirkungen entfaltende Feststellungen handelt,

dass ein hinreichendes öffentliches Interesse des SECO an der Beschwerdeerhebung mithin nicht erkennbar ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 4 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl