Unemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission The claimant challenged a cantonal court decision upholding the unemployment insurance fund's declaration that their entitlement to unemployment benefits for February to June 2023 had lapsed, which the fund justified by the claimant's failure to submit a required medical certificate regarding their capacity to work by the extended deadline. The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, ruling that the claimant failed to meet the justification requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because they did not specifically demonstrate how the lower court's factual findings were manifestly incorrect or violate federal law, nor did they substantively address the established legal reasoning, such as the application of Article 29 paragraph 3 AVIV regarding the forfeiture consequence for late submission of necessary documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 AVIV, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission: The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, ruling that the claimant failed to meet the justification requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because they did not specifically demonstrate how the lower court's factual findings were manifestly incorrect or violate federal law, nor did they substantively address the established legal reasoning, such as the application of Article 29 paragraph 3 AVIV regarding the forfeiture consequence for late submission of necessary documents.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.
Used to dispense with the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_456/2024
Urteil vom 5. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2024 (AL.2024.00072).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 22. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb es der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 gestattet war, einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2023 als erloschen zu erklären. Demnach stand es der Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu, von der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis über die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Februar 2023 zu verlangen und gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 AVIV
eine Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung.
3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, vermag den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Weder zeigt sie in ihrer Eingabe auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
) - mithin willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben könnten. Allein zu behaupten, das eingeforderte Arztzeugnis sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zur Anspruchsprüfung nicht erforderlich gewesen, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen näher einzugehen, reicht nicht aus. Ungenügend ist ferner, das Fehlen einer hinreichenden Gesetzesgrundlage für die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu behaupten, ohne auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Gesetzesbestimmungen einzugehen. Das pauschale Anrufen von verfassungsmässigen Rechten reicht ebenso wenig aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel