Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_456/2024 KI-generiert

Unemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission

Geschäftsnummer 8C_456/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission The claimant challenged a cantonal court decision upholding the unemployment insurance fund's declaration that their entitlement to unemployment benefits for February to June 2023 had lapsed, which the fund justified by the claimant's failure to submit a required medical certificate regarding their capacity to work by the extended deadline. The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, ruling that the claimant failed to meet the justification requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because they did not specifically demonstrate how the lower court's factual findings were manifestly incorrect or violate federal law, nor did they substantively address the established legal reasoning, such as the application of Article 29 paragraph 3 AVIV regarding the forfeiture consequence for late submission of necessary documents.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 AVIV, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Forfeiture Due to Untimely Medical Certificate Submission: The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, ruling that the claimant failed to meet the justification requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because they did not specifically demonstrate how the lower court's factual findings were manifestly incorrect or violate federal law, nor did they substantively address the established legal reasoning, such as the application of Article 29 paragraph 3 AVIV regarding the forfeiture consequence for late submission of necessary documents.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung verspätete Einreichung von Urkunden Verwirkung Versicherungsausweis Arbeitslosigkeit Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_456/2024

Urteil vom 5. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2024 (AL.2024.00072).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 22. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb es der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 gestattet war, einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2023 als erloschen zu erklären. Demnach stand es der Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu, von der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis über die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Februar 2023 zu verlangen und gestützt auf

Art. 29 Abs. 3 AVIV

eine Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, vermag den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Weder zeigt sie in ihrer Eingabe auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein zu behaupten, das eingeforderte Arztzeugnis sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zur Anspruchsprüfung nicht erforderlich gewesen, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen näher einzugehen, reicht nicht aus. Ungenügend ist ferner, das Fehlen einer hinreichenden Gesetzesgrundlage für die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu behaupten, ohne auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Gesetzesbestimmungen einzugehen. Das pauschale Anrufen von verfassungsmässigen Rechten reicht ebenso wenig aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel