Legal Aid Refusal Upheld in Social Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Zurich Social Insurance Court that rejected their request for free legal assistance in a disability insurance matter. The complaint challenged a refusal by the Zurich Disability Insurance Office to reopen a disability claim due to an alleged lack of evidence for a deterioration in the complainant's health and work capacity since a previous denial of benefits. The complainant argued that the court's evaluation of their new submissions was legally flawed. However, the complaint was deemed unfounded due to insufficient justification, and the request for free legal assistance was denied on the grounds that the complaint was not likely to succeed. Despite this, no court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Legal Aid Refusal Upheld in Social Insurance Appeal: The complaint challenged a refusal by the Zurich Disability Insurance Office to reopen a disability claim due to an alleged lack of evidence for a deterioration in the complainant's health and work capacity since a previous denial of benefits. The complainant argued that the court's evaluation of their new submissions was legally flawed. However, the complaint was deemed unfounded due to insufficient justification, and the request for free legal assistance was denied on the grounds that the complaint was not likely to succeed. Despite this, no court fees were imposed.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be heard in the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of reasons.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to decide that court costs are waived as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_456/2019
Urteil vom 3. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2019 (IV.2019.00200).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juli 2019 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung das im Beschwerdeverfahren IV.2019.00200 vom Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
dass es dabei näher darlegte, weshalb die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Februar 2019 als aussichtslos zu werten sei (fehlende Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit seit der leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2017 im Neuanmeldungsverfahren, eingeleitet im Juli 2018), was zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führe,
dass der Beschwerdeführer auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von ihr dabei vorgenommene Würdigung der mit der Neuanmeldung und mit den nachfolgenden Eingaben ins Recht gelegten Unterlagen rechtsfehlerhaft sein soll,
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen (vgl. insbesondere der bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden anwendbare Art. 93 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338) erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz