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8C_456/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_456/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding accident insurance. The appeal, submitted to the Swiss Federal Tribunal, lacked specific requests and did not adequately address the considerations of the lower court's ruling, failing to demonstrate any legal violations or inaccuracies in the factual findings as required by law. Consequently, the appellate court ruled that it could not entertain the appeal due to its inadequacies, and it decided not to impose any court costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Procedural Defects: The appeal, submitted to the Swiss Federal Tribunal, lacked specific requests and did not adequately address the considerations of the lower court's ruling, failing to demonstrate any legal violations or inaccuracies in the factual findings as required by law. Consequently, the appellate court ruled that it could not entertain the appeal due to its inadequacies, and it decided not to impose any court costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensmangel medizinische Überprüfung Verletzung wesentlicher Formvorschriften Beschwerdelegitimation verfahrensrechtliche Erläuterung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be adjudicated due to formal deficiencies (non-admission).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_456/2014

Urteil vom 23. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. April 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 12. Juni 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2014 betreffend Unfallversicherung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 12. Juni 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass hieran die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen, mit denen der Versicherte zur Hauptsache lediglich die eigene Sicht der Dinge schildert bzw. seinen Tagesablauf und die Krankengeschichte beschreibt, nichts zu ändern vermögen,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, weshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz