Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_455/2020 KI-generiert

Pharmacist's New Disability Claim Reassessment Appeal

Geschäftsnummer 8C_455/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman born in 1974, who worked as a pharmacist with a 70% employment contract, applied for disability benefits with the Swiss Invalidity Insurance (IV) in May 2016, citing a meningioma surgery. The IV agency granted her a quarter pension from November 2016 to April 2017 but denied further pension benefits. She reapplied for benefits in June 2019, but the IV agency did not consider her new application, leading her to file a complaint which was dismissed by the Cantonal Court of Lucerne in June 2020. She contested this decision, petitioning the Swiss Federal Tribunal to compel the IV agency to consider her reapplication, supported by new medical evidence suggesting her health had deteriorated further. The core issue was whether this new application was legitimately supported by a significant change in her health condition since the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Pharmacist's New Disability Claim Reassessment Appeal: The IV agency granted her a quarter pension from November 2016 to April 2017 but denied further pension benefits. She reapplied for benefits in June 2019, but the IV agency did not consider her new application, leading her to file a complaint which was dismissed by the Cantonal Court of Lucerne in June 2020. She contested this decision, petitioning the Swiss Federal Tribunal to compel the IV agency to consider her reapplication, supported by new medical evidence suggesting her health had deteriorated further. The core issue was whether this new application was legitimately supported by a significant change in her health condition since the previous decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Neuanmeldung) Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Teilarbeitsfähigkeit Leistungskürzung Rechtsfähigkeit Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ordered the losing party to compensate the successful party for legal fees.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 83 e contrario BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 90 BGG

Cited as a general condition for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 95 BGG

Cited as the basis for appealing due to legal violations, although the main ground for success was rooted in Art. 87 IVV.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to dismiss a part of the applicant's request concerning costs for a specific report as inadmissible because it was a new request.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Used to disregard a new expert report submitted for the first time to the Federal Tribunal.

Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV

The Tribunal found that the lower court applied too strict a standard regarding the requirement to make a significant change in health status credible for the re-application procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SV1 2025 5 (2025-03-21) · gr
Social Insurance Institution v. Applicant Regarding Disability Reapplication and Change in Circumstances
«…u machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an…»
SV1 2024 76 (2025-01-14) · gr
Claimant v. Social Security Agency (Disability Benefits Reinstatement)
«…u machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Be…»
S 2022 21 (2024-05-29) · zg
Insurance Benefit Revision Dismissed for Lack of New Evidence
«…(Art. 87 Abs. 3 und 2 IVV). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 130 V 71 E. 2.2; BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Für die beschwerdeweise Über- prüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt…»
S 2024 15 (2024-05-28) · gr
Claimant Appeals Denial of Re-examination for Disability Benefits Based on Worsening Condition
«…l. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E.3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E.3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens s…»
720.2022.101.264 (2023-11-23) · bl
Claimant Granted Full Disability Pension Over Insurance Office Denial
«…naloger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2020, 8C_455/2020, E. 3.1. und 3.2.). 6.1.2 Die IV-Stelle gelangte in Würdigung der von der Versicherten eingereichten medizini- sche…»
S 2023 79 (2023-10-17) · gr
Insurance Institution v. Applicant (Disability Benefit Reopening)
«…hen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E.3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E.3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens si…»
2C_239/2023 (2023-06-09)
Turkish National's Appeal Against Permit Downgrade Dismissed Due to Insufficient Proof of Right to be Heard Violation
«…). Folglich kann der von ihr dargelegte Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 1.3). 2.6. Vor diesem Hintergrund genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behaupte…»
9C_552/2022 (2023-03-20)
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«…en Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2). 3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht is…»
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«…rten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anford…»
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«…es veränderten Gesundheitszu- standes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an…»
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«…n Person, die Voraussetzung der veränderten tatsächlichen Verhält- nisse glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftma- chens sind herabgesetzte Anforderungen an den B…»
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«…e Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2). 4. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurt…»
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«…e Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 i.V.m. dessen Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2020, 8C_455/2020, E. 3.1). 4.3 Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Inva…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_455/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 9. Juni 2020 (5V 20 139).

Sachverhalt:

A. Die 1974 geborene A.________ war zuletzt mit einem vertraglichen Pensum von 70 % als Apothekerin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 20. Mai 2016 unter Hinweis auf eine Operation eines Meningeoms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Luzern sprach ihr mit Verfügung vom 3. Januar 2018 eine vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 befristete Viertelsrente zu, lehnte gleichzeitig aber darüber hinausgehende Rentenleistungen ab.

Am 5. Juni 2019 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf dieses Neuanmeldegesuch mit Verfügung vom 17. April 2020 nicht ein.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. Juni 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die IV-Stelle unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf das Neuanmeldegesuch einzutreten. Weiter beantragt sie, die Kosten für die Berichte der Dr. med. B.________ seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals verlangt, die Kosten für die Erstellung des im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichts der Dr. med. B.________, Fachärztin Neurologie, vom 16. Oktober 2019 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, ist auf dieses Begehren in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

Im Weiteren gibt entgegen der Beschwerdeführerin der Umstand, dass das kantonale Gericht das von ihr erhobene Rechtsmittel abgewiesen hat, für sich alleine noch nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass zur Anrufung neuer Tatsachen oder zum Einreichen neuer Beweismittel. Der erstmals vor Bundesgericht eingereichte Bericht der Dr. med. B.________ vom 7. Juli 2020 muss daher im vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtet bleiben. Damit besteht auch keine Grundlage, die Kosten für die Erstellung dieses Berichts der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Neuanmeldung vom 5. Juni 2019 bestätigte.

3.

3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ).

3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der Verfügung vom 3. Januar 2018 (mit welcher der Beschwerdeführerin eine per 30. April 2017 befristete Viertelsrente zugesprochen wurde) und der Nichteintretensverfügung vom 17. April 2020 als nicht glaubhaft gemacht beurteilt.

4.2. Was die mit Verfügung vom 3. Januar 2018 zugesprochene befristete Rente der Invalidenversicherung angeht, ist aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid davon auszugehen, dass sowohl die Leistungszusprache als auch deren Befristung im Wesentlichen auf den - vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als nachvollziehbar erachteten - Angaben der behandelnden Ärzte beruhten. Auf das Einholen eines Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG war verzichtet worden.

4.3. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, mit den zusammen mit dem Neuanmeldegesuch eingereichten "Atteste (n) für Arbeitgeber" des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, sei eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit dieser Beurteilung weder Sinn und Tragweite dieser Atteste offensichtlich verkannt, noch zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens gestellt.

4.4. Anders verhält es sich diesbezüglich jedoch mit dem im Verwaltungsverfahren nachgereichten Bericht der Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2019. Trotz der Kürze dieses Berichts ergibt sich daraus mit hinreichender Klarheit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - nach Ansicht dieser Ärztin - bei gleich gebliebener Diagnose verschlechtert hat. Dabei geht Dr. med. B.________ davon aus, die Beschwerdeführerin sei nunmehr nur noch in der Lage, ein Pensum von 2 x 4,5 Stunden pro Woche zu absolvieren. Damit liegen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für ein neues Element tatsächlicher Natur vor, welches nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten ist und den Sachverhalt möglicherweise bedeutsam verändert haben könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Neurologin in ihre Gesamtwürdigung gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts auch psychiatrische und damit fachfremde Aspekte einfliessen lässt. Die Möglichkeit, dass der behauptete Sachverhalt bei eingehender Abklärung (durch entsprechend spezialisierte Fachpersonen) nicht zu erstellen sein wird, ändert nichts daran, dass er als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV gilt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.3 S. 430 mit weiterem Hinweis). Indem die Vorinstanz im Ergebnis verlangte, die Beschwerdeführerin habe im Neuanmeldeverfahren die Überzeugung der Verwaltung zu begründen, dass sich der Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich verschlechtert habe, hat sie unter Missachtung von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV zu hohe Anforderungen an das Neuanmeldegesuch gestellt.

4.5. Erscheint aufgrund des Berichts der Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2019 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht, so ist ihre Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.4 hievor) - gutzuheissen. Die Sache ist unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Neuanmeldegesuch vom 5.Juni 2019 eintrete.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), welche der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juni 2020 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 17. April 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit diese auf das Neuanmeldegesuch vom 5. Juni 2019 eintrete.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold